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Gigaherz.ch 91. Rundbrief Seite 10
 Durchschaut
Vernehmlassung über die Änderungen im Elektrizitätsgesetz und Stromversorgungsgesetz von Hans-U. Jakob, Schwarzenburg, 14. März 2015
Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid will im Konsens mit dem Departement Leuthard (UVEK) und einigen Bundesämtern das Bundesgericht aus- tricksen und die strahlungsarme Bodenverkabelung von Hochspannungsleitungen per Gesetz für alle Zeiten verhindern. Betroffenen Anwohnern soll bei dieser Gelegenheit auch noch gleich die Einsprach- eberechtigung entzogen werden. Das Perfideste an der ganzen Sache ist wohl die Behauptung, ohne diese Massnahmen sei die Energiewende nicht durchführbar. Dagegen, wie jetzt das Departement Leuthard (UVEK) im Konsens mit den Bundesämtern BFE, BAFU, ARE und der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid die von den Anwohnern erstrittenen Bun- desgerichtsurteile pro Erdverlegung von Hochspan- nungsleitungen unterlaufen will, haben wir unseren allerschärfsten Protest eingelegt.
Übertragungsleitungen als Werke von nationaler Bedeutung?
Begriffe: Es wird unterschieden zwischen Übertra- gungsleitungen der sogenann-
ten Ebene 1 (Verantwortung Swissgrid), d.h. 220kV und höher und zwischen Verteil- leitungen der Ebenen 3, 5 und 7, tiefer als 220kV (Verantwor- tung Kraftwerke wie BKW, Al- piq usw.) Stufen mit geraden Zahlen betreffen Unterstatio- nen und Trafostationen.
Mit Art. 15d Abs. 2 sollen Übertragungsleitungen auf
die Stufe von Werken von nationaler Bedeutung er- hoben werden. Gleichwertig mit Landschaften von nationaler Bedeutung mit mehr Gewicht, als kanto- nale und kommunale Schutzgebiete. Welches der beiden nationalen Interessen von höherer Bedeu- tung ist, entscheidet dann nicht mehr das Bundes- gericht, sondern laut Art. 15d Abs. 4 der Bundesrat.
Zieht man die politische Zusammensetzung des Bundesrates in Betracht, wo vorwiegend nach wirtschaftspolitischen Überlegungen entschieden wird, sind Bodenverkabelungen von Übertragungs- leitungen, wie diese in den vorgenannten Bundes- gerichtsurteilen Riniken und Wattenwil-Mühleberg gefordert wurden, bereits nicht mehr möglich.
Der Bundesrat könnte nach Art. 15d Abs. 3 sogar Verteilleitungen unterhalb der 220kV-Ebene zusätz- lich in den Stand nationaler Bedeutung erheben.
Ersatzmassnahmen am falschen Ort
Gemäss dem Artikel Art. 15b sollen für landschafts- zerstörende Wirkungen von Freileitungen auf Ebe- ne Übertragungsleitungen Ersatzmassnahmen in Form von Erdverkabelungen auf der Ebene der Verteilleitungen ausgeführt werden dürfen. Das ist Unfug. Als Ersatz für 80m hohe Gittermasten- Leitungen 12m hohe Holzstangenleitungen der 50- und 16kV-Ebene in den Boden zu verlegen ist wohl kaum ernst zu nehmen. Notabene Holzstangenlei- tungen, die angesichts ihres Alters ohnehin sehr bald in den Boden verlegt werden müssen, weil auf dieser Spannungsebene heutige Bodenkabel ohne- hin preisgünstiger sind als Freileitungen.
Solche Pseudo-Ersatzmassnahmen hat auch das Bundesgericht im Urteil Wattenwil-Mühleberg als völlig ungenügend beurteilt. Wir verlangen, wenn
überhaupt, Ersatzmassnah- men auf derselben Span- nungsebene. Weitaus besser wäre, dass Übertragungslei- tungen grundsätzlich nebst in eidgenössischen auch in kantonalen und kommunalen Schutzgebieten in den Boden verlegt werden müssen. Die Technologie dazu ist längstens vorhanden.
Maximale Mehrkosten für Erdkabel ungenügend
Art. 15c sieht vor, dass eine Verteilleitung grund- sätzlich als Erdkabel auszuführen sei, das ist begrüs- senswert. Wenn dabei die Mehrkosten angeblich nur maximal Faktor 3 betragen dürfen, wird in heiklen Gebieten eine Bodenverkabelung wieder- um von vornherein ausgeschlossen. Denn um den Faktor 3 zu unterbieten, müssten die geringeren Stromtransportverluste eines Erdkabels angerech- net werden, was im ganzen Gesetzestext nirgends vorgesehen ist.
Im Fall Riniken hat das Bundesgericht bestimmt, dass die geringeren Stromtransportverluste für eine Zeitdauer von 80 (achtzig) Jahren anzurechnen seien.
 
















































































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