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Gigaherz.ch 91. Rundbrief Seite 11
 Ob „Kabel oder Freileitung“ entscheidet nur noch der Bundesrat
Art. 15g bis 15j legt die Entscheidungsgrundlagen fest: Für neue Leitungen soll die Swissgrid bestim- men, von wo nach wo diese führen. Das Bundesamt für Energie setzt dann eine Arbeitsgruppe ein, be- stehend aus Vertretern der Bundesämter wie BFE, BAFU und ARE, verschiedener kantonalen Ämter und der Swissgrid, welche mehrere Korridore durch die Landschaft prüfen und anhand eines dubiosen Bewertungsschemas „Kabel oder Freileitung“ (1) dem Bundesrat zwei Korridorvarianten vorschla- gen. Die Gemeinden werden dabei nur noch ange- hört und die Anwohner werden zwecks „besserer Akzeptanz“ lediglich noch orientiert.
Nach Art. 15i entscheidet sich dann der Bundesrat in einem Bundesratsbeschluss für eine der beiden Varianten. Gegen diesen Bundesratsbeschluss gibt es keine Einsprachemög-
Freileitungen möge man sich getrost ersparen. Da- ran glaubt heute, ausser den Leitungsbetreibern, niemand mehr.
FAZIT
Mit demselben Zeitaufwand, den man für das Ent- werfen dieser Gesetze aufgewendet hat, hätte man längstens ein Kabelprojekt von Wattenwil nach Mühleberg auf die Beine stellen können. Das wäre wahrscheinlich erst noch billiger gekommen.
Die vorliegenden Gesetzesänderungen sollen an- geblich die Planungsverfahren von Hochspan- nungsleitungen beschleunigen. Gegen eine solche Beschleunigung wäre nichts einzuwenden, wenn diese auf der richtigen Seite angegangen würde.
Wenn im Bundesgerichtsfall der Hochspannungs- leitung Wattenwil-Mühleberg bereits bei der Pro- jektauflage in 7 Gemeinden infolge massiver Be- trügereien im Umweltverträglichkeitsbericht und
lichkeit mehr. Dieser steht auf Stufe Gesetz und kann weder dem Bundesver- waltungsgericht noch dem Bundesgericht zur Beurtei- lung vorgelegt werden.
Die Einsprachemöglichkeit der Anwohner wird durch ein rechtlich wirkungsloses Mitwirkungsverfahren ersetzt.
schamlosen Untertreibun- gen der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) die Auflage drei- mal wiederholt werden musste, sind diese langen
Das kommt einem offenen Entzug der bisherigen Einspracheberechtigung der Anwohner sowie der betroffenen Bevölkerung gleich, gegen welchen wir uns ganz entschieden zur Wehr setzen.
Weder Mitwirkung noch Einsprachemöglichkeit der Anwohner
Mit den Änderungen der Art. 9c bis 9f im Stromver- sorgungsgesetz vom 23. März 2007 soll die Infor- mation der betroffenen Bevölkerung zwecks bes- serer Akzeptanz verbessert werden, dafür nimmt man ihr die Einsprachemöglichkeit beim Bundes- Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht weg und ersetzt diese durch ein für Anwohner rechtlich völlig wirkungsloses Mitwirkungsverfahren.
Das Bundesamt für Energie (BFE) soll allein darüber bestimmen können, ob für ein Projekt überhaupt noch Einspracheverhandlungen durchgeführt wer- den oder nicht, was ja gegen einen Bundesratsbe- schluss ohnehin völlig aussichtslos ist.
Es ist ein Irrtum, zu glauben, betroffene Anwohner und betroffene Gemeinden liessen sich beim heu- tigen Stand der Bodenverkabelungs-Technologie noch zu einer Hochspannungs-Freileitung überre- den. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Zeitalter des Internets viel zu gut informiert. Informations- veranstaltungen zu Gunsten von Hochspannungs-
Verfahrenszeiten nicht den Anwohnern anzulas- ten. Selbst auf Bundesgerichtsebene kamen im- mer noch Falschbegutachtungen der Bundesämter zum Vorschein. So verwechselte das BAFU auf der Landkarte Berge mit Tälern und das Bundesamt für Energie war nicht in der Lage die Orte empfindli- cher Nutzung (OMEN) vollständig zu erfassen. Fer- ner war die ENHK bis zum Schluss nicht von ihrer Beurteilung abzubringen, die Masten würden nur um 2-6m erhöht, obschon die Erhöhung auf den Ausführungsplänen 20-60m betrug. Einzelne Fach- experten mussten sogar zugeben, gar nie vor Ort in dieser Landschaft gewesen zu sein oder die Ausfüh- rungspläne gar nie eingesehen zu haben.
Wer Leitungsprojekte auf diese schluddrige Art be- urteilt, muss sich nicht wundern, sich am Schluss vor dem Bundesgericht rechtfertigen zu müssen. Es kann deshalb nicht sein, betroffenen Anwoh- nern die Einspracheberechtigung einzuschränken oder sogar wegzunehmen indem man diese auf ein rechtlich wirkungsloses Mitwirkungsverfahren beschränkt. Die Einspracheberechtigung ist wie ein Sicherheitsventil am Dampfkessel auf welchen die Projektanten sitzen. Wird dieses zugeschweisst, könnte das Ganze leicht explodieren.
Die vollständige Stellungnahme zur Vernehmlas- sung finden Sie unter www.gigaherz.ch.















































































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