Page 4 - 119-Rundbrief
P. 4
Gigaherz.ch 119. Rundbrief Seite 4
- gehren zu spät gestellt, meinen die des angeblichen «Leiturteils» ein- reichen müssen. Da Gigaherz.ch aber die sonst übliche Beschwer- defrist (30 Tage) genutzt und sich «erst» nach 16 Tagen gemeldet
Mobilfunkbetreiber pro 5G, an so- genannten Turnhallen-Partys, ha- ben wir Herrn Z.I. in mehreren Baurechts-Verfahren als nicht neu- tral oder gar als Parteivertreter be- schrieben.
Das hat dem Präsident der Hoch- bau- und Raumplanungskommis- sion Schwarzenburg, einem pensi-
Begehren gar nicht erst behandelt. Ein perfekter Notaus- gang!
Überspitzter Formalismus darf bei Laienbeschwerden nicht angewendet werden.
onierten höheren Bundesbeamten, gar nicht gefallen. Dieser verlangte eine gerichtliche Untersuchung, das heisst einen Zwi-
Damit verstösst
das Bundesgericht
gegen seine eigenen Richtlinien, die da sagen, dass bei Laienbeschwer- den überspitzter Formalismus nicht angewendet werden darf. Das mit der überaus kurzen Frist für Aus- standsbegehren konnten wir von nicht wissen und gilt infolgedes- sen unseres Erachtens als über- spitzter Formalismus. Urteil Nr.
- standsbegehren gegen einen ur- teilenden Mitarbeiter der Fachstel- le Immissionsschutz des Kantons Bern. Wegen dessen Teilnahme an Propagandaveranstaltungen der
schenentscheid über unser Aus- standsbegehren.
Da Herr Z.I. unterdessen pensioniert wurde, mussten wir notgedrun- gen das Begehren auf die gesamte Fachstelle Immissionsschutz aus- dehnen, da Z.I.’s Nachfolger noch nicht bekannt war und dieser dann ungehindert mit der Unterstützung der Mobilfunker an Turnhallenpar-
Da schon das Verwaltungsgericht auf unser Ausstandsbegehren nicht eingetreten war, schützte das Bun- desgericht dessen Entscheid, dass nicht ganze Amtsstellen in den Ausstand versetzt werden können,