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Gigaherz.ch 119. Rundbrief Seite 5
sondern nur namentlich genannte Amtspersonen.
ist die Behauptung, dass Gigaherz. ch im Übrigen das Ausstandsbegeh- - ren. Was gilt jetzt?
halt nicht äussern, da die «Sachur- teilsvoraussetzungen» – was immer das auch sein mag – angeblich nicht erfüllt seien.
- schwindigkeit mit welcher hier das Bundesgericht urteilt. Dauern sol- che Verfahren in Regel mindesten
Begründet oder un- begründet?
Das Bundesgericht behauptet, Gigaherz.ch habe das Ausstands- begehren nicht begründet - dung im nächsten
6 Monate, kam die- ser Schnellschuss aus Lausanne be- reits nach 1 1⁄2 Mo- naten. Absolut re- kordverdächtig, riecht aber schwer nach Vorteilsge- währung. Urteil Nr.
Zitat aus dem
Urteil: «Der Be- schwerdeführer
-
treter von kanto-
nalen Immissions- schutzfachstellen
als Referenten an 5G-Propaganda- veranstaltungen der Mobilfunkbe- treiber, sogenannten 'Turnhallen- Partys' teilnähmen und dabei den technischen und medizinischen Un- sinn, den die Mobilfunkbetreiber würden. Sie könnten demnach nicht als unbefangene Sachverständige an Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen mitwirken.»
Verwaltungs- und Kantonsrichter müssen weiterhin von Mobilfunk, Biologie und Medi- zin weder Gix noch Gax verstehen und Mitarbeiter und Mitarbeite- Kantone dürfen die Mobilfunker anlässlich ihrer Turnhallenpartys weiterhin unterstützen und gleich- -
- dern in Shveytsariya
Demnach hat das Bundesgericht ging, wollte sich aber zum Sachver-