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Gigaherz.ch 118. Rundbrief Seite 18
 die im Millisekunden-Takt, so vie- le wie möglich gleichzeitig, ange- schossen werden, ist das natürlich ein schlechter Scherz. Da bleibt kei- ne Ritze mehr dunkeln! Da ist rein nix mehr von Reduktion!
Trick 2: Der 6-Minuten Mittelwert
Nicht genug mit Trick Nummer 1. Jetzt sollen die dort ermittelten Spitzenwerte noch über 6 Minuten gemittelt werden. Das ist in etwa derselbe Unfug wie wenn man eine 10 Sekunden lange Windböe von 250km/h auf eine mittlere Wind- geschwindigkeit von 50km/h wäh- rend 6 Minuten reduzieren wollte. Da liegt bereits der ganze Wald am Boden.
Damit ein solcher kurzzeitig auftre- tender Spitzenwert nicht auf das 1000-fache ansteigen kann, was bei den von den Antennenherstel- lern angegebenen Leistungen mög- lich wäre, sollen die Mobilfunk- betreiber verpflichtet werden, in Eigenverantwortung sogenannte Leistungsbegrenzungen einzubau- en. Diese sollen ein Ansteigen der innerhalb von 6-Minuten vorkom- menden Spitzen über das 10-fache hinaus verhindern.
Alles in allem ergibt dies dann, falls die eigenverantwortliche Leistungs-
begrenzung funktionieren wird, eine versteckte Erhöhung der heu- tigen Anlage- oder Vorsorgegrenz- werte von 5 auf «nur» 16V/m. Das ist in V/m gerechnet das 3.2-fache. Was dann den Mobilfunkbetrei- bern 3.22 = 10mal stärkere Sender erlaubt. Lauthals gefordert haben sie zwar 16mal stärkere.
Als Weihnachtsgeschenk an das Schweizervolk legalisierte der Bundesrat am 17. Dezember 2021 diese kriminelle Trickserei. Nachdem sich die französischspra- chigen Kantonsregierungen ge- weigert hatten, diese fiesen Tricks anzuwenden und in den deutsch- sprachigen Kantonen die Anzahl an Einspracheverfahren von An- wohnern gegen den Um- und Neu- bau von Mobilfunksendeanlagen deswegen die Tausendermarke überschritten hatte, sah sich der Bundesrat am 17. Dezember 2021 genötigt, die lediglich in einer Voll- zugsempfehlung vorgeschlagenen faulen Tricks ins Bundesrecht zu überführen, d.h. in einer Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). In eine übergeordnete Ver- ordnung an welche sich nun alle Kantonsregierungen und alle Ge-



























































































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