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Gigaherz.ch 93. Rundbrief Seite 8
 Seilgefährte des rechtskräftig verurteilten Bremer Professors und Ex-Vorsitzenden in der Deutschen Strahlenschutzkommission sowie ein vehementer Verfechter von dessen Theorien.
Zu völlig unnötigen Diskussionen führte die Weige- rung des Vereins Gigaherz.ch,
eine Liste mit 20 Unterschrif-
ten von Betroffenen Personen
lag, in den Genuss einiger schöner Musterbeispiele dieser Agentur. Alles schön mit Links abrufbar.
Nach der Hälfte der zur Verfügung stehenden Zeit wurde abgestimmt. 6 Mitglieder waren für ein Nichteintreten, 2 dafür. Dies um gleich nach der Ab-
nachzureichen.
Aus den Erwägungen Punkt 2.2:
Gigaherz-Mitglieder genissen vollen Persönlichkeitsschutz.
stimmung feststellen zu müs- sen, dass eine Stunde unnütz verplempert worden war, weil an der Beschwerde ein öffent- liches Interesse bestand und diese infolgedessen behandelt werden musste. Ob das den sechs Ablehnenden nun passte oder nicht.
In ständiger Praxis räumt die
UBI bei unvollständigen Laien-
beschwerden den beschwer-
deführenden Personen Gele-
genheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch den beiden Beschwerdeführern zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde
Verzicht auf einen Weiterzug ans Bundesgericht
Der Vorstand des Vereins Gigaherz hat beschlos- sen, auf einen Weiterzug an das Bundesgericht zu verzichtet. Begründung: Das rechtliche Gehör wur- de uns gewährt. Die Unausgewogenheit der bean-
unterstützenden und legitimier- ten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art.94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Die Beschwerdeführer b. 704 und b. 705 haben von dieser Ge- legenheit aber keinen Gebrauch gemacht.
standeten Sendung wurde be- stätigt. Die Glaubwürdigkeit der Deutschen Strahlenschutzkom- mission, resp. deren Ausschuss für Nichtionisierende Strahlung wurde in Frage gestellt.
Des Weiteren hat sich die Kom- mission mit der Mobbing- und Rufmordwelle befassen müs-
sen, die zur Zeit gegen Elektrosmog-Betroffene und deren Schutzorganisationen, inszeniert und finan- ziert von der interessierten Industrie, durch die Me- dien, vor allem durch das Internet geistert. Ein öf- fentliches Interesse an der Sache wurde bestätigt,
Kosten wurden keine erhoben. 2 Kommissionsmitglieder haben unsere Beschwerde gutgeheis- sen, 6 haben sich (noch) nicht getraut. Es dämmert langsam.
Link zum Lerchl-Urteil: http:// www.gigaherz.ch/der-perfekte- bumerang/
Link zur Seilschaft: http://www. gigaherz.ch/die-anti-iarc/
Wer das Urteil in seiner ganzen Länge von 11 Seiten „geniessen“ möchte kann es hier herunterladen: www.ubi.admin.ch/x/b_704%20705.pdf
Wir haben die Weigerung, eine Liste mit 20 Un- terschriften einzureichen, indessen in unserer schriftlichen Replik vom 20. Mai 2015 hinreichend damit begründet, dass unsere Mitglieder den vol- len Schutz ihrer Persönlichkeit
geniessen und keinesfalls mit
Namen und Adressen in eine Konzessionsbeschwerde einbe-
zogen werden dürfen. Mit an
Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit würden diese Na-
men eher früher als später bei
der Mobbing- und Rufmordage-
ntur des Stephan und der Heidrun Schall in Mün- chen auftauchen und im Internet aufs grässlichste verunglimpft. Diese Namensliste könne jederzeit durch Hacking oder Indiskretion eines Kommissi- onsmitgliedes in falsche Hände geraten.
Die Kommissionsmitglieder kamen zudem in unse- rer schriftlichen Replik, die ihnen in voller Länge vor-
Ein öffentliches Interesse an der Sache wurde bestätigt, Kosten wurden keine erhoben.
Zwei Kommissionsmitglieder haben unsere Beschwerde gutgeheissen, sechs haben
sich (noch) nicht getraut.




























































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