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Gigaherz.ch 92. Rundbrief Seite 9
 schungsmanöver widerrechtlich geschützt, welche auch vom BECO (Berner Amt für Wirtschaft) und dem AGR (Amt für Gemeinden und Raumordnung) zu decken versucht worden waren:
Mit Bestätigung und Verfügung vom 1. Oktober 2014 schrieb das BECO, dass der Um- und Aus- bau der Mobilfunk-Basisstation unter dem Titel Austausch der Sendeanlage allen Bestimmungen vollumfänglich entsprechen würde. Dies unter Beizug ihres funktechnisch versierten Fachbeam- ten, dem das Grundsatzurteil des Bundesgerichts 1C/200/2012 vom 17. Dezember 2012 (Falera GR), in welchem das Bundesgericht das Nach-, Um- und Hochrüsten von bestehenden Mobilfunkantennen in der Landwirtschaftszone generell verbietet, sehr wohl bekannt ist.
Das BECO war erst in zweiter Instanz (vor der BVED) und nur unter dem Druck von massiven Beweismit- teln in Form der ursprünglichen Standortdatenblät- ter aus dem Jahr 2000 bereit zuzugeben, dass es sich nicht nur um einen Austausch der Antennenkörper, sondern um ein gleichzeitiges
Falera, welcher das Hochrüsten von Mobilfunksen- deanlagen in der Landwirtschaftszone explizit unter- sagt, betrug der Hochrüstungsfaktor lediglich 2.2.
Da die Anwohnerschaft von einer bereits einmal erfolgten Hochrüstung im Jahr 2009 nichts weiss, muss angenommen werden, dass diese illegal, das heisst ohne Baupublikation erfolgt ist. Das Verwal- tungsgericht wird jetzt deshalb zusätzlich noch ab- zuklären haben, ob überhaupt jemand und wenn ja wer für die Hochrüstung von 2009 grünes Licht gegeben hat.
Das Bundesgerichtsurteil zum Fall Falera
Zur allgemeinen Erinnerung sei hier nochmals der Kernsatz des Bundesgerichtsurteils 1C/200/2012 vom 17. Dezember 2012 (Falera GR) zitiert, in wel- chem das Bundesgericht das Nach-, Um- und Hoch- rüsten von bestehenden Mobilfunkantennen in der Landwirtschaftszone generell verbietet.
„5.2 Bei der bestehenden Mobilfunkanlage handelt es sich nicht um eine altrechtliche (vor Juli 72 erstellte) Anlage, die durch die nachträg- liche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig ge- worden ist. Die Erteilung einer Bewilligung für die Erweiterung
der Antennenanlage nach Art.
24c Abs. 2 RPG ist damit ausge- schlossen. Ausserdem dürfte die Aufrüstung der be- stehenden Antenne von der GSM-Technologie auf die neuere UMTS-Technologie auch den Rahmen einer „massvollen Erweiterung“ im Sinne von Art. 24c Abs.
2 RPG sprengen (vgl. BGE 133 II 409 E. 3 S. 416 f.)„
Wir warten nun gespannt auf das Urteil des Berni- schen Verwaltungsgerichts, ob das Urteil von Fale- ra, wo ein Bundesrichter sein festes Feriendomizil hat, auch für einen Emmentaler Kleinbauern und AHV-Rentner gilt, welcher am Rande des Existenz- minimums lebt. Ansonsten wir von einem giganti- schen Justizskandal sprechen könnten.
Schlussbemerkung
Wie dieses Beispiel zeigt, ist es nicht damit getan, Mobilfunkantennen in die Landwirtschaftszone hi- naus zu verschieben. Auch hier wohnen Menschen, die Anspruch auf Schutz haben. Wenn in den Dör- fern und Städten drinnen alle meinen, mit dem Han- dy am Grind herumlaufen zu müssen, so sollen sie auch die Antennen auf den Dächern oben haben.
Und es wäre interessant zu erfahren, wie viele An- wohner von Mobilfunkantennen landesweit bereits auf diesen Schwindel hereingefallen sind.
massives Hochrüsten der An-
lage in Form von Multibandan-
tennen handelt. Vorher hatte
dort offensichtlich niemand
damit gerechnet, dass diese
Beweismittel überhaupt noch
existierten und dass der Beschwerdeführer unter- dessen von einem Sachverständigen unterstützt wurde.
Multibandantenne heisst nichts anderes, als meh- rere Antennen unter demselben Gehäusedeckel. Was in diesem Fall die Anzahl Antennen ganz klar von 3 auf 8 erhöht.
Illegale Hochrüstung bereits 2009?
Hochinteressant ist auch, dass das BECO plötzlich ein weiteres, zwischenzeitlich im Jahr 2009 er- stelltes Standortdatenblatt aus dem Hut zaubern konnte, von welchem die Anwohnerschaft rund um die Sendeanlage auf dem Hoger oben nichts wuss- te. Dieses ergab, dass die Anlage bereits im Jahr 2009 bereits einmal hochgerüstet worden war. Das heisst, vom GSM- zusätzlich auf den UMTS-Dienst.
Trotz dieser bereits erfolgten Hochrüstung ergibt das neue Baugesuch von 2014 mit der Hochrüstung auf den LTE-Funkdienst immer noch eine gewaltige Verstärkung der Sendeleistung um Faktor 3.33 oder von 4‘320Watt ERP auf 14‘400Watt ERP. Das heisst, um mehr als 10‘000Watt ERP. Im Bundesgerichtsfall
Gilt das Urteil von Falera, wo ein Bundesrichter sein festes Feriendomizil hat, auch für einen Emmentaler Kleinbauern?







































































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