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Gigaherz.ch 113. Rundbrief Seite 8
 5G: Gesetzliche Vorsorgepflicht wird missachtet Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) Von Hans-U. Jakob, Gigaherz.ch, Schwarzenburg, 22. April 2020
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume ge- gen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbeson- dere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.1
2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2 Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
[...]
Kommentar dazu von Hans-U. Jakob, Präsident von Gigaherz.ch
Weil der Bundesrat durch Art.13 Absatz 2 gehalten ist, auch auf Personengruppen mit erhöhter Emp-
Art. 2 Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach die- sem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
[...]
Guten Abend – Gute Nacht Von Antennen bewacht Die rauben Dir den Schlaf Wer’s nicht glaubt, ist ein Schaf von André Masson
findlichkeit Rücksicht zu neh- men und auf Grund von Art 11 Absatz 2 die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies tech- nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wurden mit der Verordnung über Nichtionisierende Strah- lung (NISV) im Sinne dieser
Art. 7 Definitionen
1 Einwirkungen sind Luftver-
unreinigungen, Lärm, Erschüt-
terungen, Strahlen, Gewäs- serverunreinigungen oder
andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.
Vorsorge sogenannte Anlage-Grenzwerte definiert.
Stets wird von der Politik und der Justiz sowie be- sonders intelligenten Journalisten lauthals damit geprahlt, diese Anlage-Grenzwerte seien im Sinne der Vorsorge um den Faktor 10 tiefer angesetzt worden als die Immissionsgrenzwerte. Im Klartext auf 4 bis 6 Volt pro Meter statt 40-60V/m.
Der Verein Gigaherz und dessen Vorstandsmit- glieder setzen sich seit 20 Jahren dafür ein, diesen Schwindel der 10x tieferen Grenzwerte zu entlar- ven.Denn bei näherer Betrachtung der NISV wird ersichtlich, dass diese als Vorsorge verkauften An- lage-Grenzwerte im Gegensatz zu den Immissions- Grenzwerten nur an Orten empfindlicher Nutzung gelten. Dies wäre dann laut NISV nur an Orten, wo sich Menschen zwangsläufig dauernd aufhalten müssen, wie in Wohnzimmern, Schlafzimmern, Kin- derzimmern, Krankenzimmern und Innenraum-Ar- beitsplätzen. Während die angeblich 10mal höhe- ren Immissions-Grenzwerte von 40-60V/m überall dort gelten wo sich Menschen länger als 6 Minuten aufhalten können. Also auch 4m vor einer laufen- denden Mobilfunk-Antenne auf einem Flachdach.
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Art. 11 Grundsatz
1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelas- tung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb- lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Ein- wirkungen unter Berücksichtigung der bestehen- den Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
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Art. 13 Immissionsgrenzwerte
1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen




































































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