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 entsprechenden Mobilfunkbetreiber und kopieren diesen dann 1:1 in die Baubewilligungs-Unterlagen hinein. Natürlich ohne zu wissen, was das alles überhaupt bedeutet.
Geht das Verfahren dann in die nächste Runde, zu den Regierungsstatthaltern oder gleich zu den Re- gierungsräten der Kantone, verdüstert sich die Situ- ation nochmals erheblich. Die unterschreiben vor- behaltlos jeden höheren technischen Blödsinn. Auf der Mogelpackung muss nur Mobilfunk drauf ste- hen und von einem kantonalen Umweltamt, resp. von einer kantonalen NIS-Fachstelle stammen.
Das ginge ja noch, wenn die Behörden- und Gerichts- instanzen das von Einsprechenden und Beschwer- deführenden vorgelegte Be-
weismaterial studieren und
benden Standortdatenblatt, auf dem die angefoch- tene Baubewilligung beruht, beträgt die Sendeleis- tung im Frequenzband 3400MHz für die beiden Antennen 350 bezw. 200Watt ERP. Dabei handelt es sich gemäss Stellungnahme der Abteilung Immissi- onsschutz um die gesamte Summenleistung aller 64 Einzelantennen, aus denen die eingesetzte Antenne «AIR 6488» besteht.»
Die hier vorgespielte Unwissenheit des Rechts- dienstes der BVD ist sagenhaft. Dass nicht unbe- dingt mit der vollen maximal möglichen Sendeleis- tung, die gemäss der zitierten Grafik von ERICSSON 25’000Watt ERP beträgt, gesendet werden muss, mag ja noch einleuchten. Aber mit weniger als 0.8%
würdigen würden. Aber die weigern sich in den meisten Fällen, dieses auch nur zu le- sen.
Welcher Mobilfunkbetreiber beschränkt sich denn auf 1000Watt ERP, wenn die Antenne 25'000 hergibt? Und das sowieso niemand kontrollieren kann?
des Möglichen, das glaubt ja kaum der Dümmste im Staa- te Bern.
Auch hier wieder: Ihr blöden Beschwerdeführende könnt uns doch Beweismaterial auf den Tisch legen so viel ihr wollt. So lange die Fachstelle Immissionsschutz behauptet, es werde nur mit 0.8% des Möglichen gesendet, ist das
So schrieb kürzlich der Regie-
rungsstatthalter von Thun in
einem Baurechtsverfahren:
«Das rechtliche Gehör wird
nicht verletzt, wenn bean-
tragte Weitläufigkeiten nicht angeordnet werden oder nicht jede Behauptung von Einsprechern abge- handelt wird. Aus dem angefochtenen Entscheid ist hinreichend zu erkennen, weshalb die Bewilligung erteilt und die Einsprachen abgewiesen wurden. Nebenbei: Es ist nicht ersichtlich, weshalb die nach Meinung der Beschwerdeführenden technisch un- bedarfte Bewilligungsbehörde den Amtsbericht der Fachstelle Immissionsschutz hätte übersteuern sol- len.»
so und ihr könnt uns mal den Buckel runter rut- schen.
Funktechnische Vollidioten gibt es nicht nur bei den Berner Behörden. Dem jüngsten Urteil des Baurekursgerichts des Kantons Zürich ist folgender Spruch zu entnehmen: «Die Rekurrierenden verste- hen den Begriff der maximalen Sendeleistung ge- mäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV falsch. Dabei handelt es sich entgegen deren Auffassung nicht um die vom Hersteller für den konkreten Antennentyp angege- bene technische Maximalleistung, Vielmehr wird die im Standortdatenblatt deklarierte Leistung durch die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte begrenzt. Die Mobilfunkbetreiber sind verpflichtet, die Leistung soweit zu reduzieren, dass die Grenz- werte an sämtlichen relevanten Orten (OMEN und OKA) eingehalten werden können.»
Halleluja: Die Antenne könnte gemäss deren Her- steller 25’000Watt ERP abstrahlen. Weil die liebe Swisscom ins Standortdatenblatt hineinschreibt, sie werde ganz bestimmt nur bis 1000Watt ERP aufdre- hen, also nur bis zu 4% des Möglichen, auch wenn das niemand kontrollieren könne, dann sei das auch als rechtsverbindlich anzusehen. Wer könnte denn so saublöd sein, sich einen Maseratti anzuschaffen, wenn er bloss mit 10km/h fahren darf?
Dieses Juristendeutsch heisst in Klartext übersetzt nichts anders als: ihr blöden Beschwerdeführer könnt mir Beweismateral vorlegen und Beweisan- träge stellen so viele ihr wollt, so lange die Fach- stelle Immissionsschutz des Kantons das Gegenteil von euch behauptet, könnt ihr mir alle einmal den Buckel runter rutschen.
Und der Rechtsdienst der Bau- und Verkehrsdirekti- on des Kantons Bern (BVD) schreibt in einem andern Urteil: «Nach Auffassung der BVD sind die Ausfüh- rungen der Abteilung Immissionsschutz schlüssig. Dass hier den 5G-Antennen mit den Laufnummern 5 und 6 niedrigere Sendeleistungen als der theore- tisch maximal möglichen ERP gemäss der Grafik der Firma ERICSSON, für die NIS-Berechnung zu Grunde gelegt wurde, ist unbehelflich. Laut dem massge-













































































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