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Gigaherz.ch 109. Rundbrief Seite 5
 verkehr mag das eventuell zutreffen(?).
Seit 1. Juni 2019 gelten jedoch bemerkenswerte, alles Bisherige zum neuen Mobilfunkstandard
5G in Frage stellende Änderungen der NISV: Laut Anhang 1 Ziffer 63 der vom Bundesrat abgeänder- ten und am 1. Juni in Kraft getretenen NISV gilt als massgebender Betriebszustand für die Einhaltung der Anlage-Grenzwerte nach wie vor die maximal mögliche Sendeleistung bei maximal möglichem Datenverkehr und nicht wie die Betreiber es gerne haben möchten, irgendwelche Mittelwerte bei Standby-Betrieb(!).
Bei Verwendung der 5G-Antennen von Ericsson sind das diskussionslos 25’000Watt ERP und nicht bloss 50-1500Watt ERP wie von Swisscom in den Standortdatenblättern jeweils deklariert wird. Wenn sich die Firma ERICSSON in ihren Verkaufs- unterlagen bis zu einer Distanz von 18m mit einer Leistungsflussdichte von 10Watt/m2 brüstet, sind das auf Schweizer Rechtsbegriffe umgerechnet 61V/m, was wiederum einer Sendeleistung von 25’000Watt entspricht.
Anders herum gerechnet gibt Ericsson für seine 200Watt-Antennen einen Antennengewinn (Gain) von 21dB an, was einem Faktor von 125entspricht. 200Watt multipliziert mit dem Antennengewinn von 125 ergibt wiederum 25’000Watt ERP. Es gibt demnach hier nichts mehr zu beschönigen. Die equivalent abgestrahlte Leistung in Watt ERP ist in den Strahlungsprognosen (Standortdatenblättern) mit 25’000Watt ERP zu veranschlagen und nicht mit irgendwelchen Phantasiewerten zwischen
50 und 1500Watt ERP, so wie das zur Zeit überall versucht wird.
Die einzige Neuerung, die der Ziffer 63 in Anhang 1 der NISV angefügt wurde, welche 5G-Anlagen betreffen lautet: Bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der An- tennendiagramme berücksichtigt. Das bedeutet jedoch nichts anderes als dass alle 64 Beams mit «full power» berechnet werden müssen.
Es hätte einen schwer verwundert, wenn zum Schluss des Beitrages nicht wieder das älteste Mär- chen von den 10mal besseren Schweizer Grenz- werten zitiert worden wäre. Auch wenn diesmal ein Bundesamt-Vizedirektor als Erzähler bemüht worden ist, wird dieses nicht wahrer.
Die Behauptung, die Schweiz habe für nichtioni- sierende Strahlung im Mobilfunkbereich 10mal strengere Grenzwerte als das europäische Umland
oder die von der WHO, der ICNIRP oder irgend- wem empfohlen, gehört nämlich zu den grössten Schwindeleien, welche der Schweizer Bevölkerung je aufgetischt wurden.
Im Gegensatz zum Ausland, wo man nur Immissi- onsgrenzwerte in Form von Sicherheitsabständen zwischen 4 und 8m vor laufenden Antennen kennt, wo sich NIE ein Mensch aufhalten darf, gelten die angeblich 10mal tieferen Anlage- oder Vorsorge- werte der Schweiz nur dort, wo sich Menschen dauernd aufhalten müssen, weil sie da wohnen. Hier ist die Strahlung schon aus rein physikalischen Gründen 10mal tiefer. Das hat mit Vorsorge rein gar nichts zu tun. Diese Reduktion findet im Aus- land in genau demselben Ausmass statt. Das sind rein technisch-physikalische Gründe, bedingt durch die Distanz, durch die Abweichung zur Senderich- tung (sowohl horizontal wie vertikal) und/ oder durch die Gebäudedämpfung. Die Gebäudedämp- fung ist vor allem in Wohnungen zu beachten, die unterhalb des Strahlenkegels liegen und eine oder mehrere Betondecken über sich haben. An diesen physikalischen Gesetzen vermögen weder Verwal- tungsrichter noch Bundesrichter etwas zu ändern, obschon sie dies seit Jahren immer wieder von neuem versuchen.
Dass die Behauptung mit den angeblich 10 mal tieferen Anlagegrenzwerten überhaupt nicht stimmen kann, sondern ein rein physikalisches Phänomen ist, welches sich aus Gründen der Dis- tanz und der Abweichung zur Senderichtung und/ oder aus Gründen der Gebäudedämpfung ganz von selbst, ohne jeden Abstrich für die Betreiber einstellt, hat auch der Ständerat erkannt und in zwei Abstimmungen die Erhöhung (Lockerung) der Anlage-Grenzwerte abgelehnt. Abstimmungen vom 8.12.2016 und 5.3.2018.
Fazit: Es gibt bis anhin auch in Ländern, die nur
den Immissionsgrenzwert und keinen angeblichen Vorsorgewert in Form des Schweizerischen Anla- gegrenzwertes kennen, keine Orte empfindlicher Nutzung, die höher belastet sind als in der Schweiz. Das Vorsorgeprinzip gemäss Umweltschutzgesetz ist somit nicht angewendet. Zu Vergleichszwecken sind alle Werte stets in V/m umzurechnen.
Siehe auch: www.gigaherz.ch/schweizer-grenzwert- schwindel-kurz-und-klar/ www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2015/04/Der- Schweizer-Grenzwertschwindel-Neuauflage.pdf www.gigaherz.ch/5g-dringende-warnung-vor-falschinfor-
mationen-der-kantonalen-umweltaemter/ www.gigaherz.ch/5g-explosives-aus-dem-bafu/


















































































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