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Gigaherz.ch 108. Rundbrief Seite 9
 Modus typische Beamforming resp Beamhopping mittels 64 resp. 81 Strahlenkeulen einer 5G-Anten- ne zu realisieren. Bisherige Antennen haben nur je 1 Strahlenkeule pro benutztem Frequenzband und nicht deren 64. Siehe unter: www.gigaherz.ch/5g- das-osterei/
Im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV (Verordnung des Bundes über nichtionisierende Strahlung) ist genau festgelegt, was nebst einer Er- höhung der Sendeleistung NICHT als Bagatellände- rung durchgehen kann.
Es ist dies:
a) die Änderung der Lage von Sendeantennen
b) der Ersatz von Sendeantennen mit einem andern
Antennendiagramm
c) Die Erweiterung eines Sendemastes mit zusätzli-
chen Antennen
d) Die Änderung von Senderichtungen über den be-
willigten Winkelbereich hinaus.
Alle 4 Kriterien (a-d) treffen für die Hochrüstung auf 5G mittels sogenannten adaptiven Antennen zu und können demnach nicht als Bagatelländerung gehandelt werden. Punkt.
Was ist demnach zu tun, wenn eine Gemeinde mit falschen Fakten arbeitet und bei einer Anzeige we- gen Bauen ohne Baubewilligung, eines Delikts, wel- ches je nach Kanton Bussen bis Fr. 50’000 oder gar Gefängnisstrafen vorsieht, partout nichts unterneh- men will?
Mit eingeschriebenem Brief eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsbelehrung verlangen
In dieser Verfügung muss die angerufene Behörde die Gründe darlegen, wieso sie nicht tätig werden
will. Und in der Rechtsbelehrung muss die Behörde angeben, innert welcher Frist die Anzeigenden den Fall vor welche Gerichtsinstanz bringen können. Das können je nach Kanton andere Instanzen sein.
Bevor ein Gerichtsverfahren vom Zaun gerissen wird, wird dringend empfohlen zuerst mit der NIS- Fachstelle von Gigaherz.ch Kontakt aufzunehmen, welche ganz exakt abklären wird, ob es sich wirk- lich um eine illegale Hochrüstung handelt.
Dazu benötigen wir allerdings die auf den neuesten Stand geänderten Standortdatenblätter oder min- destens aus diesen herausgelöst das Zusatzblatt 2. Verweigern Gemeinden oder Kantone diese Her- ausgabe, können Sie sicher sein, dass an der Sache etwas oberfaul ist.
Für die Erteilung von Baubewilligungen sind lan- desweit einzig und allein die Gemeinden zuständig. Der Bund hat lediglich die Kompetenz, Grenzwerte festlegen. Für den Vollzug sind dann die Kantone zuständig.
Jetzt ist die Situation so, dass Gemeinderäte und Gemeindeverwaltungen vom Bund und den Kanto- nen regelrecht angelogen werden. Grund dazu sind die eingesackten Konzessionsgebühren von 380Mil- lionen.
Und in den wenigsten Gemeinderäten hat es Fach- personen, die diesen Falschinformation etwas ent- gegensetzen könnten. Jetzt können Gemeinderä- tinnen und Gemeinderäte ihre Wahlversprechen einlösen und unter Beweis stellen, was ihnen näher steht: Das Wohl der Bürgerinnen und Bürger oder ihre eigene Karriere.
 Was tun, wenn eine Gemeinde bei einer Anzeige nichts unternehmen will?
Verlangen Sie mit einem eingeschriebenem Brief eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsbelehrung.












































































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