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Gigaherz.ch 106. Rundbrief Seite 6
 Swisscom-Falschinformationen zu 5G
Swisscom vermittelt in Orientierungsveranstaltungen, in PR-Schriften,
in allerlei Werbeprospekten und vor allem in Einsprache-Antworten falsche Angaben zum neuen Mobilfunk-Standard 5G
von Hans-U. Jakob, Schwarzenburg, 13. November 2018
Der neue Mobilfunk-Standard 5G ist nur in Fre- quenzlagen ab 3400Megahertz (=3.4GHz) und hö- her möglich. Was darunter ist, hat mit 5G herzlich wenig zu tun.
Richtig ist ferner:
1) Swisscom besitzt für diese Funkfrequenzen gar keine Konzession.
2) Für den 5G-Standard gibt es weder amtli- che Berechnungsgrundlagen (Vollzugshilfen) noch amtliche Messvorschriften für Abnah- me- und Kontrollmessungen.
3) Für die Funkfrequenzen 3.4Gigahertz und höhere gibt es keinerlei amtliche, gesund- heitliche Untersuchungen. Weder vom verantwortlichen Bundesamt für Umwelt (BAFU) noch vom Bundesamt für Gesund- heit (BAG).
Bereits aus diesen drei einfachen Gründen darf
ein Baugesuch mit 5G-Antennen gar nicht bewilligt werden. Für die 5G-Antennen wird von Swisscom in den Standortdatenblättern, im Zusatzblatt 2, für den Funkdienst 5G auf 3400MHz jeweils eine Sen- deleistung zwischen 50 und 1500Watt ERP dekla- riert.
Das kann aus folgenden Gründen überhaupt nicht stimmen:
Die deklarierten ERICSSON-Antennen AIR 6488B42D weisen nicht, wie bisherige MF-Anten- nen-Typen, nur eine Sendekeule (Beam) pro Fre- quenzband und Senderichtung auf, sondern deren 64. Das heisst, je 8 Beams nebeneinander und je 8 übereinander.
Bild oben: Nach Angabe des Antennenherstellers ERICSSON ergibt sich bei voller Auslastung in ei- ner Distanz von 25m eine E-Feldstärke von 61V/m (Volt pro Meter), was einer Sendeleistung von 48’000Watt ERP entspricht. Und nicht den von Swisscom deklarierten 50-1500Watt ERP. Mit die- sen 48’000Watt ERP lassen sich die zur Zeit in der Schweiz gültigen Anlage-Grenzwerte von 5V/m nie- mals einhalten. Denn nach 25m stehen schon die ersten Häuser. Selbst wenn Swisscom auf dieser
5G-Antenne nur 25% der möglichen Sendeleistung aufschalten würde, hätten wir in einer Distanz von 25m immer noch 30V/m oder eine 6-fache Grenz- wertüberschreitung (!).
Kommt hinzu, dass es bei diesem 5G-Antennentyp innerhalb eines 120°-Sektors keine feste, berechen- bare Senderichtung mehr gibt. Weder waagrecht noch senkrecht. Das Strahlungsmaximum pendelt
 je nach Standort der am Funkverkehr teilnehmen- den User ständig hin und her und auf und ab.
FAZIT: So lange keine amtlichen Berechnungsgrund- lagen für Prognoserechnungen (Vollzugshilfen) und keine amtlichen Messvorschriften zu 5G-Antennen für Abnahme- und Kontrollmessungen vorliegen, darf der Um- oder Neubau einer Anlage auf 5G gar nicht bewilligt werden.
Achtung: Da wo heute schon 5G Versuchsanlagen laufen, haben diese eine provisorische Baugeneh- migung als sogenannte Fahrnisbauten.
Fahrnisbauten müssen nach spätestens 3 Monaten wieder verschwinden. Von 5G-Versuchsanlagen ge- plagte Anwohner haben gute Chancen, diese nach 3 Monaten mittels baurechtlicher Anzeige auf der Bauverwaltung ihrer Gemeinde wieder zum Ver- schwinden zu bringen.
Sehen sie dazu auch: www.gigaherz.ch/dringende-warnung-vor-5g/
und www.gigaherz.ch/stop-5g/
und www.gigaherz.ch/aus-beamforming-wird-be- amhopping/











































































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