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Gigaherz.ch 103. Rundbrief Seite 10
 klusive der Landwirtschaft -, aber auch für den Service public von enormer Bedeutung, was der Bundesrat in seiner Strategie „Digitale Schweiz“ bestätigt hat.»
Kommentar: Weshalb lassen Sie die Katze nicht aus dem Sack, Herr Wicki. Ihre Kommission möchte den Anlagegrenzwert von heute 5V/m (Volt pro Meter) auf 20V/m erhöhen. 4 mal höhere Grenzwerte an den Or- ten empfindlicher Nutzung erlauben den Betreibern 16mal stärkere Sender zu betreiben! Denn die elek- trische Seite des Quadrates ist mit 5V/m nicht 4mal, sondern 16 mal kleiner als dessen Inhalt in Watt pro Quadratmeter.
Und die unsinnige Behauptung, das Ausland habe 10 mal höhere, sprich weniger strenge Grenzwerte als die Schweiz, musste ja zwangsläufig kommen. Ein gren- zenloser Grenzwertschwindel, welcher da unserer Be- völkerung seit 15 Jahren schamlos immer wieder von Neuem aufgetischt wird.
Dazu muss ich Ihnen für einmal nicht antworten, denn das macht eindrücklich Frau Ständerätin Brigitte Häberli-Koller als Vertreterin der Minderheit in Ihrer Kommission.
mehrere Sendeanlagen in enger Nachbarschaft, kön- nen Werte bis zu 8 Volt pro Meter und mehr gemessen werden, was toleriert wird.
Auch in Deutschland, das keinen Anlagegrenzwert kennt, sind die Messwerte in Gebäuden vergleich- bar mit denen der Schweiz. Die Behauptung, wonach die Schweiz tiefere Grenzwerte als das Ausland habe, stimmt nicht. Der Schweizer Anlagegrenzwert kann nicht dem ausländischen Immissionsgrenzwert gegen- übergestellt werden. Das wäre so, wie wenn man Äpfel mit Birnen vergleichen würde.»
Kommentar: Ich konnte es kaum fassen und musste gleich nochmals zurückspulen, als ich das hörte. Un- glaublich, nach 15 Jahren ist der grandiose Schweizer Grenzwertschwindel 3, 4 endlich im Bundesparlament angekommen.
SR Brigitte Häberli-Koller: «Zudem können Mobil- funkantennen je nach Nähe zu einer Liegenschaft auch deren Verkauf erschweren und sich wertmindernd auswirken. Würden die Anlagegrenzwerte gelockert, nähme das Risiko einer zusätzlichen Wertminderung zu. Das Bundesgericht verneint die Übermässigkeit von
ideellen Immissionen bei Mobilfunkantennen. Der benachbarte Immobilieneigentümer kann deshalb keinen Schadenersatz gegenüber dem Grundeigentümer geltend machen, auf dessen Grundstück sich, zum Beispiel auf einem Dach, die Mobilfunkantenne befindet. Den Wertver- lust hat der Immobilieneigentümer dann alleine zu tragen.»
Kommentar: Da haben wir doch auf der NIS- Fachstelle von Gigaherz.ch Dutzende von Ge- richtsurteilen eingefangen, welche uns vorgau- keln, bei Einhaltung der Grenzwerte entstünde nicht der geringste Wertverlust an Liegenschaf-
ten und was lesen oder hören wir hier von der Vizepräsidentin des Schweizer Hauseigen- tümerverbandes persönlich? Zitat: «Mobil- funkantennen können je nach Nähe zu einer Liegenschaft auch deren Verkauf erschweren und sich wertmindernd auswirken. Würden die Anlagegrenzwerte gelockert, nähme das Risiko einer zusätzlichen Wertminderung zu.»
Nach Schätzung der NIS-Fachstelle von Giga-
herz.ch beträgt der Wertverlust an Liegen- schaften infolge Mobilfunkantennen in der Nachbar- schaft, über die letzten 15 Jahre gerechnet, landesweit über 30Milliarden Franken. Quelle: 750 von uns beglei-
3 www.gigaherz.ch/grenzwerterhoehung-die-wahnsinnsidee- einiger-motionaere/
4 www.gigaherz.ch/schweizer-grenzwertschwindel-kurz-und- klar/
Zur Sprecherin der Minderheit
in der vorberatenden Kommis-
sion (KVF-S), SR Brigitte Häber-
li-Koller: «Es trifft übrigens nicht
zu, dass die Schweiz zehnmal
strengere Grenzwerte hat als die
EU-Länder. Viele Studien zeigen,
dass diese Länder unter anderen
Voraussetzungen Messungen
vornehmen und die Grenzwerte
anders bestimmt werden. Ex-
perten führen aus, dass überall
dort, wo sich Menschen aufhal-
ten können – auch nur kurz -,
in der Schweiz, in Deutschland
und in anderen Ländern grund-
sätzlich derselbe Grenzwert für
die elektrische Feldstärke von
Mobilfunkanlagen eingehalten
werden muss. Je nach Frequenz
liegt dieser Immissionsgrenz-
wert zwischen 40 und 61 Volt
pro Meter für die kumulierte
Strahlung aller Sendeanlagen. In der Schweiz gibt es zusätzlich den sogenannten Anlagegrenzwert für Ge- bäude, in denen sich Personen länger aufhalten kön- nen. Dieser gilt nur für eine einzige Sendeanlage und beträgt je nach Sendefrequenz 4 bis 6 Volt pro Meter. Der Vergleich des Anlagegrenzwertes mit dem auslän- dischen Immissionsgrenzwert ist so unzulässig. Stehen
 SR Brigitte Häberli-Koller
«Mobilfunkantennen kön- nen je nach Nähe zu einer Liegenschaft auch deren Verkauf erschweren und sich wertmindernd auswir- ken.» - SR Brigitte Häberli Koller
 
























































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