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Gigaherz.ch 101. Rundbrief
Seite 12 Gigaherz: So weit sind wir also
schon. Da sich schon bald keine Haus‐ und Grundstückeigentü‐ mer, die noch bei Verstand sind, mehr finden lassen, welchen man einen Antennenmast auf ihr Hausdach‐ resp. Grundstück stel‐ len kann, fassen die Mobilfunker bereits das Enteignungsrecht ins Auge.
Es fragt sich jetzt wirklich, wer da wen erpresst? Ob die Haus‐ und Grundeigentümer mit ihren Miet‐ zinsforderungen die Mobilfunker oder die Mobilfunker die Haus‐ und Grundeigentümer mit der Enteignungs‐Androhung?
 funktechnologien, welche die Frequenz- und Strah- lungsressourcen ineffizient nutzen, ausser Betrieb genommen werden. Alle drei schweizerischen Mobil- netzbetreiber haben angekündigt, diesen Schritt in den nächsten Jahren zu tun und die veraltete GSM- Technologie abzuschalten. Dadurch entsteht Spiel- raum für den Einsatz neuer Frequenzen und Techno- logien. Für eine weiter gehende Kapazitätssteigerung wäre eine Lockerung der vorsorglichen Emissions- begrenzungen der NISV erforderlich, was der Stän- derat am 8. Dezember 2016 mit Blick auf ungewisse Langzeitauswirkungen der Mobilfunkstrahlung abge- lehnt hat. Das UVEK plant jedoch, den heute vorhan- denen Spielraum für die Berechnung und Messung der Strahlung besser zu nutzen, was den Betreibern eine moderate Kapazitätserhöhung unter Einhaltung der aktuell gültigen NIS-Vorsorgewerte ermöglichen
meldeanlagen vor. Im Bereich des Mobil- funks wurde von die- sem Recht jedoch bis anhin kein Gebrauch gemacht. Die Durch- führung von Enteig- nungsverfahren be- inhaltet insbesondere die Gefahr, dass die Akzeptanz von Mobil- funkantennen in der Bevölkerung weiter abnehmen könnte.
 Gigaherz: Dem Vorsorgeauftrag des Umweltschutzgesetzes wird bereits mit der heutigen Immis‐ sionsbegrenzung (sprich Anlage‐ grenzwert) nicht nachgelebt. Im Gegenteil, gemäss oben zitiertem Artikel 11 Abs.3 USG wäre der Bundesrat sogar bereits heute verpflichtet, eine Grenzwertver‐ schärfung vorzunehmen. Der An‐ lagegrenzwert von 5V/m, welcher fälschlicherweisealsVorsorge‐ wertproklamiertwird,istlängst überholt. Die EUROPAEM‐EMF‐ Richtlinie verlangt für Orte wo sich Menschen längere Zeit aufhalten, im Frequenzbereich des Mobil‐ funks Richtwerte von 0.19V/m tagsüber und 0.06V/m nachts.
wird. Sollte sich die Einhaltung der An- lagegrenzwerte der NISV beim weiteren Ausbau der Mobil- funknetze als tech- nisch oder betrieb- lich nicht möglich oder als wirtschaft- lich nicht tragbar erweisen, wäre eine Erhöhung der Wer- te ins Auge zu fas- sen,soferndadurch keine schädlichen oder lästigen Einwir- kungen resultieren (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 des Umwelt- schutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, SR 814.01).
5. Die Zuständigkei-
ten für die Erteilung
von Baubewilligun-
gen für Mobilfunk-
antennen liegen im
Kompetenzbereich der kantonalen und kommunalen Behörden. Diese stützen sich bei ihren Entscheiden jeweils auf die entsprechenden bau- und planungs- rechtlichen Vorgaben. Der Bundesrat hat mit seiner Botschaft vom 16. November 2016 zur Organisation der Bahninfrastruktur einen neuen Absatz 1bis zu Artikel 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) vorgeschlagen, der bezüglich Versorgung der Ei-
 senbahnlinien deutli- che Verbesserungen brächte. Darüber hinaus erachtet er Handlungsoptionen, welche die geltende föderalistische Zu- ständigkeitsordnung in Frage stellen wür- den, als nicht zielfüh- rend.
Gigaherz: Zum Glück sind Bun‐ desbetriebe und bundesnahe Be‐ triebenichtsodichtgesät,dass dielandesweiteVerseuchungmit Mobilfunkantennen von dort aus stark ins Gewicht fallen würde. Mit Bundesämtern haben wir eher die Erfahrung gemacht, dass sich die‐ se die Mobilfunkantennen in ihrer Nähe eher demontieren, als etwa noch auf ihre Hausdächer stellen lassen. Ein Prachtsbeispiel haben wir bei unserem Bundesamt für Gesundheit in Liebefeld bei Bern. Hier wurden 2 Sektorantennen, die auf das neue BAG‐Gebäude gerichtet waren, kurzerhand de‐ montiert. Eigentlich verrückt.....
 3./4. Der Ausbau der Mobilfunknetze erfolgt markt- getrieben. Die Verhandlungen zwischen Hauseigen- tümern und Mobilfunkanbietern betreffend die zu entrichtenden Mietpreise sind privatrechtlicher Na- tur. Der Bundesrat hat diesbezüglich keine Handha- be.
Falls im Rahmen der anstehenden Revision des Fern- meldegesetzes Massnahmen bezüglich der Mietprei- se für Antennenstandorte thematisiert würden, wäre zu bedenken, dass entsprechende Regelungen einen massiven Eingriff in die Privatautonomie darstellen und eigentumsrechtlich bedenklich sein könnten.
Das geltende Fernmelderecht sieht in Art. 36 FMG bereits das Enteignungsrecht zur Erstellung von Fern-
Hingegen begrüsst
der Bundesrat allfäl-
lige Vereinbarungen
zwischen den Mobil-
funkanbietern und
Bundesbetrieben so-
wie staatsnahen Be-
trieben, welche zum
Ziel haben, den Bau
von Digitalisierungsinfrastrukturen wie etwa Mobil- funkanlagen zu fördern. Entsprechende Vereinbarun- gen liegen im Kompetenzbereich der einzelnen Be- triebe. Der Bundesrat nimmt keinen Einfluss auf die operativen Tätigkeiten der bundesnahen Betriebe.»






































































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