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Gigaherz.ch 100. Rundbrief Seite 22
 (0.2-0.3Mikrotesla). Der Report in Deutscher Spra- che ist abrufbar unter: www.gigaherz.ch/media/ PDF_1/bioinitiative-zusfass.pdf
Zu den Strom-Transportmöglichkeiten ins Mittel- land
Es ist den Einsprechenden klar, dass es dazu nebst der Gemmileitung noch eine weitere Leitung über den Sanetschpass-Jaun-Schwarzsee-Mühleberg gibt. Diese Leitung weist weniger als die Hälfte der Transportkapazität der Gemmileitung auf. Diese Leitung ist zudem im Sanetschgebiet wegen ext- remen Witterungseinflüssen bekannterweise hoch störungsanfällig.
Geltendes Recht
Für Leitungen, die vor dem Jahr 2000 erstellt wor- den sind, gilt eine sogenannte Besitzstandgarantie. Werden solche Leitungen jedoch massiv geändert, gilt auch hier 1 Mikrotesla. Denn das Bundesgericht hat mit Urteil 1C 172/2011 vom 15. November 2011 das blosse Gebot in Art.9 lit. a NISV, dass mit einer Änderung lediglich keine Verschlimmerung herbei- geführt werden dürfe, aufgehoben. Absatz 3.7.1. stützt sich auf das Urteil 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004: «Die Regelung dürfe nicht dazu führen, dass bestehende Hochspannungsleitungen über Jahr- zehnte hinweg weiterbetrieben und sogar modifi-
Dass die gemäss dem vor- liegenden Projekt sanierte Gemmileitung mit einem Phasenstrom von 1500 Am- père (bei 380kV) zu schwach ist, das heisst den Ausfall der Sanetschleitung nicht ver- kraften kann, liegt bereits heute auf der Hand. Dazu müsste auf der Gemmilei- tung bei 380 kV ein Pha- senstrom von 3000 Ampère vorgesehen werden.
Zum fragwürdigen Projekt
«Diese Regelung darf nicht dazu führen, dass bestehende Hochspan- nungsleitungen über Jahrzehnte weiterbetrieben und sogar modi- fiziert werden können, ohne dass je auch nur geprüft würde, ob es weitere, wirtschaftlich zumutbare Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gibt.»
BGE 1A.184/2003 4.6.
ziert werden könnten, ohne dass je auch nur geprüft werde, ob es weitere wirt- schaftlich zumutbare Mass- nahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gebe. Das Bundesgericht deutete an, dass die in Ziff. 16 Anh. 1 NISV enthaltene Privilegie- rung von Altanlagen mögli- cherweise zeitlich befristet werden müsste. Jedenfalls aber sei eine weitergehende Prüfung emissionsbegren- zender Massnahmen bei ei- ner wesentlichen Änderung der Anlage gemäss Art. 18
Eine Reduktion des Phasen-
stromes von heute mögli-
chen 2000 Ampère auf neue 1500 Ampère dank 380 kV ist gemäss obigen Ausführungen völlig un- realistisch.
Wie recht wir mit dieser Befürchtung haben, geht aus der klaren Stellungnahme von Swissgrid in die- sem Überweisungsbericht hervor: «Dies gilt auch für die Begrenzung des massgebenden Stroms auf 1500A, weshalb Swissgrid sich vorbehält, den ent- sprechenden Antrag zurückzuziehen. Wegen der technischen Auslegung der übrigen Netzelemente kann aber davon ausgegangen werden, dass beim zukünftigen Betrieb der Leitung kaum Ströme über 1500A fliessen werden.» EDer zweite Satz im Zitat werten wir als Unfug. Würden sich die weiteren Netzelemente nicht für Ströme über 1500A eignen, könnte Swissgrid den Antrag auf die Begrenzung mit 1500A gar nicht zurückziehen.»
FAZIT: Die Begrenzung des Stromes auf 1500Am- père in den Projektunterlagen war von Beginn eine bewusste Irreführung, um den Anwohnern vorzu- täuschen dass dadurch die Magnetfelder erheblich reduziert würden.
USG geboten (E. 4.6).»
Dies hat zur Folge, dass sich die Genehmigungsbe- hörde jedenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Anlage nicht mit dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a NISV und der Optimierung der Phasenbelegung (Ziff. 16 Anh. 1 NISV) begnügen darf.
Und ein weiteres Zitat:
«E3.8 Grundsätzlich ist deshalb schon heute die Ein- haltung des Anlagegrenzwerts an allen OMEN auf der geänderten Strecke zu verlangen. Allerdings können Erleichterungen erteilt werden. Dies setzt jedoch voraus (entsprechend Ziff. 15 Abs. 2 Anh. 1 NISV), dass nicht nur die Phasenbelegung optimiert worden ist (lit. a), sondern dass auch alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen worden sind (lit. b).»















































































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