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Gigaherz.ch 100. Rundbrief Seite 23
 Geltendes Recht wir nicht eingehalten – Swissgrid im Verein mit Bundesämtern contra Bundesge- richt
Um die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus- zuhebeln, hat der Bundesrat am 1. Juli 2016 ganz speziell im Hinblick auf die Leitung Chippis-Bickigen folgende Änderung in die Verordnung über Nichtio- nisierende Strahlung NISV aufgenommen.
Anhang 1, Ziffer 12, Absatz 7:
Als Änderung einer Anlage gelten:
a. bauliche Anpassungen, bei denen der Bodenab- stand von Phasenleitern einer Freileitung oder die Verlegetiefe von Phasenleitern einer erdverlegten Kabelleitung verkleinert wird;
b. bauliche Anpassungen, bei denen der Abstand zwischen den Phasenleitern gleicher Frequenz einer Leitung vergrössert wird;
Beide Texte unter Buchstabe a und b treffen auf die Leitung Chippis-Bickigen nicht
zu. Was jetzt Swissgrid und
die Bundesämter veranlasst,
Nämlich, Zitat:
Als Aenderung einer alten Anlage gelten:
a) bauliche Anpassungen, die nicht der Instandhal- tung dienen.
Wer diese perfide nachträgliche Textänderung verbrochen hat, ist uns zur Zeit noch unbekannt. Jedenfalls stellt diese eine Hinterlistigkeit dar, die kaum mehr zu überbieten ist. Ob sich das Bundes- gericht eine solche Trickserei gefallen lassen wird, darf bezweifelt werden.
Es ist schon empörend, mit welcher Hinterlistigkeit Swissgrid im Verein mit den Bundesämtern ver- sucht, die Anwohner von Hochspannungsleitungen um ihre in jahrelangen Rechtshändeln erstrittenen Erfolge zu bringen.
Gesundheitliche Auswirkungen
die Sanierung Chippis-Bicki-
gen nicht als Änderung einer
bestehenden Anlage, son-
dern als normaler Unterhalt
gelten zu lassen. Obschon hier
zahlreiche Masten bis zu 6m
erhöht werden, und auf zahl-
reichen Leitungsabschnitten
die Seilquerschnitte (in Dop-
pelverseilung) von 600 auf
800 oder sogar auf 1000mm2
erhöht werden, zahlreiche Isolatoren von Trag- auf Abspannketten gewechselt werden und etliche der Mastfundamente verstärkt werden müssen.
In der Vernehmlassung zur Änderung der NISV, die von Ende 2014 bis Anfang 2015 stattfand, lautet dieser Text noch ganz anders und viel einleuchten- der.
In Anbetracht der gesundheitlichen Auswirkungen, die wir im Kapitel Legitimati- onsperimeter ausführlich be- schrieben haben, müssen wir auf der gesamten Strecke von 106 km auf der Einhaltung des 1-Mikrotesla Grenzwertes an Orten empfindlicher Nutzung beharren. Selbst dann, wenn dies nur mit einer Verschie- bung der Leitung oder bes- ser mit einer Erdverkabelung möglich ist. Es geht hier um Menschenleben, vor allem
um das Leben von Kindern.
Um diesen 1-Mikrotesla Grenzwert nicht einhalten zu müssen, wurden auch noch Anhang 1 Ziffer 17, Absatz 3 der NISV dahin- gehend geändert, dass die Verschiebung oder Erd- verlegung von Hochspannungsleitungen der Ebene
220 kV und höher so gut wie verboten werden.
Die in dieser Stellungnahme beschriebenen Textän- derungen der NISV stellen aus unserer Sicht einen Polit- und Justizskandal dar, wie ihn dieses Land noch nie gesehen hat.
Swissgrid und die Bundesämter verkaufen die Sanierung nun einfach als normalen Unterhalt.
































































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