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Gigaherz.ch 98. Rundbrief Seite 9
 nungsleitung von Wattenwil nach Mühleberg über die Gesamtlänge von 33km aufgehoben und für 23 zusammenhängende Kilometer die Projektierung einer Bodenverkabelung verfügt. Was der in der Schweiz mit grossem Abstand längsten je erstritte- nen Kabelstrecken entspricht und in ganz Europa zu grossem Aufsehen geführt hat.
Am 5.4.2011 anerkennt das Schweiz. Bundesgericht:
1. Alle bisherigen Urteile in Sachen Erdverlegung von Hochspannungsleitungen entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und sind ungültig, weil die als unsicher geltenden Oelkabel längstens durch Kunststoff-Isolierte ersetzt wor- den sind.
2. Die Ausfallsicherheit von Bodenkabeln ist heute 7mal besser als bei Freileitungen (die bisherige Behauptung der Stromnetzbetreiber lautete ge- rade umgekehrt)
3. Eine Bodenverkabelung ist nur 1.6mal teurer als eine Freileitung (die bisherige Behauptung laute- te 11-40mal teurer)
4. Voraussetzung dazu ist, dass die geringeren Strom-Transportverluste einer Bodenverkabe- lung welche 3-4mal geringer als bei einer Freilei- tung sind, für eine Dauer von 80 Jahren angerech- net werden müssen. Was bisher unberücksichtigt blieb.
5. Die Bodenerwärmung beträgt maximal 1°C (die bisherige Behauptung lautete auf 4-8°C)
Der Fall Lauerz
380kV-Leitung, Sanierung (Neubau) der Freileitung Amsteg-Mettlen, Teilstück von 3km Ingenbohl- Lauerz. Hier wies das Bundesgericht die Plange- nehmigung aus Gründen des Landschaftschutzes ebenfalls zurück und verlangte ein Projekt für die Erdverlegung.
Der Fall Hohle Gasse bei Küssnacht a.R.
Betrifft ebenfalls ein 380kV-Teilstück von 3km zwi- schen Amsteg und Mettlen. Hier verlangt das Bun- desgericht ganz klar, auch bei
Sanierungen bestehender
projektieren und die Projekte neu aufzulegen, ver- sucht die Stromlobby nun mit Hilfe der Politik die Gesetze zu ändern. Ein Polit- und Justizskandal wie ihn die Schweiz noch nie gesehen hat.
Mit dem Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze sollen Übertragungsleitungen (220 und 380kV) auf die Stufe von nationaler Bedeutung erhoben werden um den Landschaftsschutz auf na- tionaler, kantonaler und kommunaler Ebene auszu- schalten. Art 15d Abs.2
Mit dem Stromversorgungsgesetz soll der betrof- fenen Bevölkerung das Einspracherecht entzogen und durch ein rechtlich völlig wirkungsloses Mitwir- kungsrecht ersetzt werden.
Art. 9c bis 9f: Die NIS-Verordnung wurde bereits da- hingehend geändert, das bei Sanierungen alter Lei- tungen der 1μT-Grenzwert nicht mehr eingehalten werden muss - damit wird das Urteil Hohle Gasse unterlaufen.
Die NISV wurde auch bereits dahingehend geän- dert, dass bei Sanierungen alter Leitungen Erd- verlegungen und Verschiebungen quasi verboten werden - damit werden die Bundesgerichtsurteile Lauerz und Wattenwil-Mühlberg unterlaufen.
Meine Damen und Herren Ständerätinnen und Stän- deräte, das kann nicht gut gehen! Bildlich gesehen sitzen Sie hier buchstäblich auf einem Dampfkessel. Wenn Sie diesem mittels neuer Gesetze sämtliche Sicherheitsventile zuschweissen, riskieren Sie damit in die Luft zu fliegen. Die Anwohner sehen sich um ihre mit jahrelangem, nervenaufreibenden Einsatz und mit grossem finanziellen und zeitlichen Enga- gement erstrittenen Erfolge betrogen und sind wü- tend.
Mit freundlichen Grüssen,
Gigaherz.ch - Schweizerische Interessengemein- schaft Elektrosmog-Betroffener
3150 Schwarzenburg
Der Präsident: Hans-U. Jakob
 Leitungen die Einhaltung des 1 Mikrotesla-Grenzwertes. Sei es durch Verschiebung oder Erdverlegung der Lei- tungen.
Anstatt die Bundesgerichts- urteile zu befolgen und eine Erdverlegungen resp. Ver- schiebung der Leitungen zu
Freie Fahrt den Strombaronen.
Wenn nötig auch mitten durch Wohnquartiere. So etwas darf nie mehr passieren!
PS: Die Fälle Wattenwil-Müh- leberg und Lauerz wurden unter alleiniger technischer Assistenz der Fachstelle Nich- tionisierende Strahlung von Gigaherz.ch gewonnen. Der Fall Hohle Gasse unter teil- weise technischer Assistenz von Gigaherz.ch







































































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