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Gigaherz.ch 94. Rundbrief Seite 5
 Bundesgericht öffnet Schleuse zur Totalverseuchung
In seinen neuesten Urteilen bewilligt das Bundesgericht jetzt auch das Aufstellen von Monsterantennen mit sehr hohen Reichweiten inmitten von Wohnzonen.
von Hans-U. Jakob, Schwarzenburg, 15. Dezember 2015
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wa- ren Mobilfunkantennen in Bauzonen bisher nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungs- zweck zulässig. Im ordentlichen Baubewilligungs- verfahren wurde ein Bezug zu den Zonenflächen verlangt, auf welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes, SR 700, abgekürzt RPG). Innerhalb der Bauzonen konnten Mobilfunkantennen bisher nur als zonen- konform betrachtet werden, soweit diese hinsicht- lich Standort und Ausgestaltung in einer unmittel- baren funktionellen Beziehung zum Ort standen, an dem sie errichtet werden sollten und im We- sentlichen Bauzonenland abdeckten.
Mit diesem Grundsatz soll jetzt Schluss sein
Vom Begriff „im wesentlichen Bauzonenland ab- decken“ und mit dem „Bezug auf die Zone in wel- cher die Anlage errichtet werden soll“ ist das Bun- desgericht in seinen letzten Urteilen je länger je weiter abgewichen. In Wattwil
Mit diesem willkürlich anmutenden Entscheid hat uns das Bundesgericht eines weiteren wichti- gen Argumentes beraubt, mit welchem wir bisher Monsterantennen inmitten von Wohnzonen er- folgreich hatten verhindern können. Klärend muss gesagt sein, dass auch Antennenmonster an Orten empfindlicher Nutzung den Strahlungsgrenzwert von 4, 5 oder 6V/m (je nach Frequenzlage) einhal- ten müssen.
Ein Trostpflaster bleibt
In den Erwägungen Punkt 3.5 steht, dass es Ge- meinden nach wie vor erlaubt sei, in ihren Ge- meinde-Baureglementen den Bau von Mobilfunk- antennen in Wohnzonen weiterhin in dem Sinn einzuschränken, dass diese einen funktionellen Bezug zu dieser Zone aufweisen und von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung ent- sprechen müssen. Eine solche Beschränkung set-
SG hat das Bundesgericht nun für eine Antenne grünes Licht gegeben, die von einem Hoch- haus aus nicht einmal mehr 30% Bauzonenland abdeckt, sondern zu über 70% Strassen und Bahnverbindungen, die in der Landwirtschaftszone ein- gebettet sind.
Wo der Gemeinderat den Strahlenschutz ernst nimmt, kann er sofort eine Planungs- zone erlassen und danach eine Anpassung des Bau- reglements vornehmen.
ze jedoch eine entsprechende kantonale bzw. kommunale Re- gelung bezüglich Wohnzonen voraus.
Was ist zu tun?
Dort wo der Gemeinderat den Strahlenschutz ernst nimmt und gewillt ist, die Bevölke- rung vor nichtionisierender Strahlung zu schützen, kann er
Das heisst, nur noch eine von drei Senderichtun- gen dient der Ortschaft Wattwil, die andern zwei gehen voll in das Nichtbaugebiet hinaus und die- nen dort der Westumfahrung von Wattwil, der Hauptverkehrsachse in Richtung Lichtensteig und der Nachbarortschaften Lichtensteig und Dietfurt.
Auch wenn die Beurteilung der Vorinstanzen er- wiesenermassen ganz klar falsch war, die Anten- nenanlage auf dem Hochhaus diene in erster Linie dem Baugebiet von Wattwil, will das Bundesge- richt von seinen einstigen Vorsätzen nichts mehr wissen und führt im Urteil 1C_7/2015 in den Erwä- gungen Punkt 3.3 explizit aus, dass die bisherige Praxis hätte präzisiert werden müssen, weil sonst zu viele zusätzliche Mobilfunkanlagen ausserhalb des Baugebietes notwendig würden.
sofort eine Planungszone erlassen. Das bedeutet, dass bis zur Anpassung des Baureglementes nichts mehr gebaut werden darf, was der angestreb- ten Änderung in diesem Reglement zuwiderläuft. Der Gemeinderat hat dann drei Jahre Zeit, diese Reglementsänderung vorzunehmen und von den zuständigen kantonalen Ämtern und anschlies- send von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament genehmigen zu lassen. Dort wo der Gemeinderat nicht von selbst auf die Idee kommt, das Baureglement entsprechend anzu- passen, können Bürgerinnen und Bürger mit einer Unterschriftensammlung nachhelfen. In der Regel genügen die Unterschriften von 10% der Stimmbe- rechtigten um dem Gemeinderat einen verbindli- chen Auftrag zu erteilen.

















































































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