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Gigaherz.ch 94. Rundbrief Seite 13 Erneute Verurteilung des Bremer Biologie-Professors
Aus einer Mitteilung des Strahlentelex und des Elektrosmog-Report Nr. 29
vom 5. November 2015 www.strahlentelex.de und der Kompetenzinitiative www.kompetenzinitiative.net
Abdruck mit freundlicher Erlaubnis des Strahlentelex, publiziert bei Gigaherz.ch am 4.1.2016
 Ein weiterer Prozess, an dem Prof. Alexander Lerchl von der Jacobs University in Bremen beteiligt war, ist eher ungünstig für ihn ausgegangen, wie andere gerichtliche Auseinandersetzungen auch (s. Elektro- smogReport 4/2015).
Verhandelt wurde jetzt vor dem Landgericht Saar- brücken der Vorwurf von Prof. Lerchl, Dr. Ulrich Warnke (Akademischer Oberrat i. R.), jetzt Institut für Technische Biologie & Bionik, Science Park 2 an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken, hätte in großem Umfang Plagiate vorgenommen.
Dr. Warnke reichte deshalb Klage ein und verlang- te, dass die Verbreitung dieser Vorwürfe untersagt werde.
Um es kurz zu machen: Die Klage hatte Erfolg.
Prof. Lerchl darf diese Behauptungen nicht mehr wiederholen und die Aussagen dazu müssen im Internet widerrufen werden. Lerchl behauptete, in dem Forschungsbericht von den beiden Autoren Warnke und Hensinger mit dem Titel „Steigende „Burn-out“-Inzidenz durch technisch erzeugte ma- gnetische und elektromagne-
des Diebstahl geistigen Eigentums – schuldig ge- macht habe, so wie geschehen in seinem Beitrag im „Elektrosmog-Forum des IZgMF“ vom 31.01.2013.“
Im Urteil steht dazu: „In diesem Fall ist entschei- dend, ob sich der Kern des gesamten Berichts in ei- nem falschen Licht darstellt (Palandt/Sprau a.a.O. § 824 Rn. 7). Dies ist hier der Fall.“ In der Begründung wird dargelegt, wann eine Äußerung eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ ist. Da heißt es: „Bei Anwen- dung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Äu- ßerung des Beklagten um eine unwahre Tatsachen- behauptung (S. 10) ... Der Beklagte hat insoweit eine unwahre Tatsachenbehauptung geäußert.“ (S. 12).
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflich- tet ist, dem Kläger den materiellen Schaden zu er- setzen, der ihm aus der Veröffentlichung der unter 1) angegriffenen Äußerungen entstehen wird oder bereits entstanden ist.
Im Urteil wird Bezug genommen auf das Gerichts- verfahren vor dem Landgericht Stuttgart, wo ein Verfahren in derselben Sache mit dem zweiten Au-
tische Felder des Mobil- und
VomLandgerichtSaarbrücken wird ein Widerruf der Äußerungen von Prof. Lerchl gefordert und Dr. Warnke eine noch zu beziffernde Entschädigung zugebilligt.
tor, Peter Hensinger, verhandelt worden war und das Gericht im Juni 2014 entschied, dass Prof. Lerchl die Vorwürfe zurückneh- men muss (s. auch Elektrosmog- Report 4/2015).
Das Urteil ist inzwischen rechts- kräftig. Widerspruch wurde sei- tens des Prof. Lerchl in der übli-
Kommunikationsfunks“ überwiegend (62 %)
Texte übernommen
ohne dass sie als solche gekenn- zeichnet waren.
seien fremde worden,
Der Forschungsbericht war
von der Kompetenzinitiative
zum Schutz von Mensch, Umwelt und Demokratie e. V. herausgegeben worden (ElektrosmogReport 4/2015 und Kompetenzinitiative zum Schutz von Mensch, Umwelt und Demokratie e. V., kompetenz- initiative.net/KIT/KIT/category/forschung/ ).
chen rechtsverbindlichen Frist nicht eingelegt.
Der Vollständigkeit halber und zur Erinnerung sei darauf hingewiesen, dass Prof. Lerchl vom Landge- richt Hamburg verurteilt wurde, den Vorwurf der Fälschung von Forschungsergebnissen zu unterlas- sen, die angeblich an der Medizinischen Universität Wien vorgekommen seien und die er jahrelang ver- breitete. Das betraf einen Teil der REFLEX-Studie, die 2004 abgeschlossen und von Prof. Adlkofer ko- ordiniert worden war.
Quelle: Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen: 4 O 460/13
sehen Sie dazu auch: www.gigaherz.ch/die-glaub- wuerdigkeit-einer-personalie/ oder ein Beitrag vom Februar 2013 www.gigaherz.ch/pleiten-pech-und- pannen-1876/
Das Urteil wurde am 28.08.2015 verkündet
„Der Beklagte wird verurteilt, es für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Vermeidung eines Ordnungs- geldes von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ord- nungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Mo- naten zu unterlassen, zu behaupten, zu verbreiten oder zu behaupten oder verbreiten zu lassen, gleich Verbreitungsform und gleich ob wörtlich oder sinn- gemäß, dass sich der Kläger des Plagiats – im Sinne





































































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