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Gigaherz.ch
91. Rundbrief
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 und Hilfsbereitschaft sehr zu schätzen und danken Ihnen nochmals ganz herzlich. Ger- ne werden wir eine Spende auf das Konto von www.giga- herz.ch machen.“
Urteil gilt landesweit
Mit einem Schaden von ein paar Zehntausend Franken wird es indessen für Swiss- com und die übrigen Mobil- funkbetreiber nicht getan sein. Denn ein Bundesge- richtsurteil hat jeweils für das ganze Land Gültigkeit.
Somit ist der Aufstellung und Hochrüstung von Mobil- funksendern in Weilern und Einzelhöfen zum Zweck der Bahnversorgung, wie dies massenhaft vorgesehen ist, vorerst ein Riegel gescho- ben.
Siehe auch www.gigaherz. ch/perverser-geht-es-nicht- mehr/
 Der von den Anwohnern vorgeschlagene und von Swisscom verschmähte Ersatzstandort: Das 700m entfernte Unterwerk der Elektrizitätsver- sorgung EKT.
 Dachverband Elektrosmog Schweiz und Liechtenstein Verabschiedet sich der Bundesrat vom Atomausstieg? Medienmitteilung 24. März 2015
Stellungnahme zur Strategie Stromnetze
Es ist unbestritten, dass das Schweizerische Strom- netz den Anforderungen aus unregelmässig anfal- lender Stromproduktion aus erneuerbaren Energi- en gerecht werden soll und dass die Netze für ein optimiertes Zusammenspiel von Verbrauch und Produktion weiterentwickelt werden sollen. Zu- sammen mit dem im letzten Herbst vorgelegten Entwurf der Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) wird allerdings eine LEX SWISSGRID definiert, um beim Umbau der Hochspannungsnetze die Umwelt-, Hei- mat- und Landschaftsschutzgesetze umgehen zu können.
• Die Versorgung mit elektrischer Energie kann man unter Umständen als nationales Interesse bezeichnen, aber die Anlagen zu deren Erzeugung und Übertragung sind keinesfalls gleichrangig oder höher zu gewichten als Objekte von natio- naler Bedeutung aus den Inventaren des Bundes.
• Im Bewertungsschema Kabel oder Freileitung können Plus- oder Minuspunkte für die Boden- verkabelung verteilt werden. Die Fragestellung ist indessen so aufgezogen, dass eine Bodenverka- belung praktisch nirgends mehr in Frage kommt. Die Punkteverteilung hängt über weite Strecken vom persönlichen Empfinden und persönlichen Interessen der Mitglieder der Arbeitsgruppe ab.
• Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderung der NISV und der aktuell vorliegenden Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungs- gesetzes sollen offensichtlich auch noch neue Lei-
tungen von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, das heisst, von den Urteilen 1c_129/2012 (Wattenwil-Mühleberg und Urteil 1C_398/2011 (Riniken AG) „befreit“ werden. Es ist offensicht- lich, dass mit diesem Gesetz die wirtschaftlichen Interessen der Industrie den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden der Bevölkerung vorgezogen werden.
• Nach Art 15i soll künftig der Bundesrat in einem Bundesratsbeschluss den Leitungskorridor be- stimmen können. Gegen diesen Bundesratsbe- schluss gibt es keine Einsprachemöglichkeit mehr. Dieser steht auf Stufe Gesetz und weder das Bun- desverwaltungsgericht noch das Bundesgericht kann dagegen etwas ausrichten. Damit wird der betroffenen Bevölkerung und den Umweltver- bänden die Einspracheberechtigung entzogen.
• Auf der einen Seite soll die Information der be- troffenen Bevölkerung zwecks grösserer Akzep- tanz verbessert werden, dafür nimmt man ihr auf der anderen Seite die Einsprachemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bun- desgericht weg und ersetzt diese durch ein für Anwohner rechtlich völlig wirkungsloses Mitwir- kungsverfahren. Das Bundesamt für Energie (BFE) soll allein darüber bestimmen können, ob für ein Projekt überhaupt noch Einspracheverhandlun- gen durchgeführt werden oder nicht. Das wäre gegen einen Bundesratsbeschluss ohnehin völlig aussichtslos.
Die detaillierte Stellungnahme zur Vernehmlas- sung ist auf www.funkstrahlung.ch
















































































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