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Gigaherz.ch 90. Rundbrief Seite 15
Neu kommen auch Hochtemperaturseile in Frage. Dagegen gilt das Auswechseln von Leiterseilen im Masstab 1:1 als normaler Unterhalt.
Und was bedeutet das Ganze für Anwohner einer Hochspannungsleitung die saniert weden muss? Am Beispiel der Hochspannungsleitung Wattenwil Mühleberg: Die bestehende Leitung, hätte infolge der bestehenden gesetzlichen Vorschriften abge- brochen und wegen der Einhaltung des 1 Mikrotes- la-Grenzwertes auf einem andern Trassee neu ge- baut werden müssen. Im jetztigen Zeitpunkt läuft die 72-jährige Leitung nicht phasenoptimiert und wegen der unvorteilhaften Parallelschaltung von je 2 der 6 Stromleiter quasi als einsträngige Leitung. Das Magnetfeld beträgt heute bei einem Strom von 600 Ampère, das heisst bei Volllast, im Abstand von 30m, wo sich sehr zahlreiche Häuser befinden, 2 Mikrotesla; das heisst doppelte Grenzwertüber- schreitung.
In Ziffer 17 Abs.1 steht: Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Or- ten empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert (1Mikrotesla) einhalten.
Damit werden unwissende Leser vorerst hinters Licht geführt, denn was in Abs.2 steht, vermögen Normalbürger/Innen schlicht nicht zu erkennen. Dank Abs.2 könnten dickere Seile phasenoptimiert mit einem Strom von 1200 Ampère aufgehängt
werden, ohne dass der heutige Strahlungswert von 2 Mikrotesla überschritten wird. Die Stromnetz- betreiber hätten ihr Ziel erreicht, 2 Stränge à je 3 Leiter, das heisst 6x1200Ampère, ohne eine neue Leitung bauen zu müssen und die Anwohner dür- fen die nächsten 70 Jahre weiterhin mit einer 2- bis 3-fachen Grenzwertüberschreitung leben oder auch sterben.
Prompt auf diesen Schwindel hereingefallen
Die erste und sicher nicht die letzte, die auf diese mit Hilfe von Medienwissenschaftlern und Psycho- logen zusammengeschusterte perfide Gesetzesän- derung infolge mangelnder Sachkenntnis hereinge- fallen ist, ist die Redaktion des „Schweizer Bauer“, die in Ihrer Ausgabe vom 1. November 2014 prompt behauptet, es sei jetzt klar, dass bei jeder baulichen Änderung einer Bahn- oder Hochspannungsleitung die Grenzwerte eingehalten werden müssten.
Informationsveranstaltung
Die Interessengemeinschaft Umweltfreundliche Hochspannungsleitung Wattenwil Mühleberg IG- UHWM hat für Gemeinderäte der betroffenen Ge- meinden und die Anwohnerschaft eine umfassende Informationsveranstaltung durchgeführt.
Die eingereichte Stellungnahme zur Vernehmlas- sung von Gigaherz und der und weiteren Organisa- tionen finden Sie auf den jeweiligen Websiten.
Hochspannungsleitungen - und es kommt noch viel dicker
Auch die Erdverlegung von neuen Hochspannungsleitungen soll unterbunden werden.
von Hans-U. Jakob, Schwarzenburg, 9. Dezember 2014
Mit der Änderung der Verordnung über Nichtioni- sierende Strahlung (NISV) sollte vorerst einmal der Fortbestand und die Hochrüstung alter Leitungen gesichert werden. Jetzt werden auch noch neue Leitungen von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung „befreit“.
Der Bundesrat hat Anfangs Dezember 2014 ein neues Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze, das heisst über die Änderung des Elek- trizitätsgesetzes und die Änderung des Stromver- sorgungsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt.
Das Wichtigste in Kürze
Es wird unterschieden zwischen Übertragungslei- tungen der sogenannten Ebene 1 mit Lasten von
220kV und höher - Verantwortung Swissgrid - und zwischen Verteilleitungen der Ebenen 3, 5 und 7, tiefer als 220kV - Verantwortung Kraftwerke wie BKW, Alpique usw. (Stufen mit geraden Zahlen be- treffen Unterstationen und Trafostationen.)
Übertragungsleitungen sollen auf die Stufe von Werken von nationaler Bedeutung erhoben wer- den.
Gleichwertig mit Landschaften von nationaler Be- deutung, mit mehr Gewicht als kantonale und kommunale Schutzgebiete. Welches der beiden nationalen Interessen von höherer Bedeutung ist, entscheidet dann nicht mehr das Bundesgericht, sondern allein der Bundesrat.