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Gigaherz.ch 89. Rundbrief Seite 2
 Das neue NISSG – Ein Freipass zum Krankmachen?
Braucht es ein neues Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)?
von Hans-U. Jakob, 4. Juni 2014
Mit den zunehmenden idiotischen Angriffen mittels starken Laser-Pointern auf Tram- und Buschauffeu- re, auf Piloten von Rettungshelikoptern oder sogar auf Besatzungen von anfliegenden Verkehrsflug- zeugen will die Landesregierung jetzt die notwen- digen Gesetzesgrundlagen schaffen, um gegen das Inverkehrbringen von gefährlich strahlenden mobi- len Geräten oder strahlenden Teilen von ortsfesten Anlagen etwas unternehmen zu können.
Dabei soll alles erfasst werden, was Wellenlängen von grösser als 100 Nanometer ausstrahlt. Das be-
nicht unmittelbar gesundheitsgefährdend, können jedoch Anzeichen für einen späteren Hirntumor sein. Schlafstörungen sind momentan ebenfalls läs- tig, führen aber später zu einem Zusammenbruch des Immunsystems.
Was ist eine geringfügige Gefährdung der Bevöl- kerung?
Wir erinnern uns noch genau an die menschenver- achtende Definition des ehemaligen Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kan- tons Bern KIGA (heute BECO) in der Umweltverträg-
trifft also auch Wellenlän- gen von 10cm (3GHz) bis 30‘000 Kilometer (10Hz), in welchen sich der Aufga- benbereich unseres Vereins bewegt.
DeraktuelleWissensstandin Sachen nichtionisierender Strahlung (Elektrosmog) ist zur Zeit dermassen korrumpiert, dass hier tiefstes Misstrauen angebracht ist.
lichkeitsprüfung von 1997 zum Hochrüstungsprojekt des Kurzwellensenders von Schweizer Radio Interna- tional in Schwarzenburg. Diese lautete: Eine Anlage ist zumutbar, wenn weniger
Der Verein Gigaherz hat
sich mit einer ausführlichen Stellungnahme an der Vernehmlassung für dieses neue Gesetz beteiligt.
Geringfügige Gesundheitsgefährdung erlaubt
Was uns stört, ist vor allem der Art. 3 Abs. 1 in diesem Gesetzesvorschlag. Dieser lautet: „Wer ein Produkt installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und si- cherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird.“
Was ist denn unter einer geringfügigen Gefährdung zu verstehen? Das juristische Gefloskel auf Seite 26 der erläuternden Bestimmungen, bezeichnet mit geringfügiger Gefährdung im Bagatellbereich „....die zwar lästig wirken, aber eventuell in Zukunft eine Gefährdung darstellen könnten, die aber ge- mäss aktuellem Wissensstand weder die Gesund- heit noch die Sicherheit des Menschen nachweislich beeinträchtigen.“
In der Schweiz wird der aktuelle Wissensstand zur Zeit von Institutionen diktiert, die von der Industrie jährlich mit Millionenbeträgen gesponsert werden. Ohne dieses Sponsoring wären diese Institute gar nicht lebensfähig. Beispiel: www.emf.ethz.ch/stif- tung/sponsoren-traeger/
Was ist ein Bagatellbereich?
Kopfschmerzen wirken zwar momentan lästig und
als 10% der Bevölkerung im Wohlbefinden gestört sind ... und eine Anlage ist sanierungspflichtig, wenn mehr als 25% im Wohlbefinden gestört sind ... und Schlafstörungen gelten nicht als Schädigung der Ge- sundheit, sondern bloss als Belästigung.
Wir haben deshalb eine genaue Definition verlangt, was wir unter geringfügiger Gefährdung zu verste- hen haben und wievielen Prozenten der Bevölke- rung diese zugemutet werden soll.
Die ICNIRP ist keine Basis zu einem schweizeri- schen Gesetz
Wir haben auch wieder einmal darauf hingewiesen, dass die unter europäischem Recht erwähnte Inter- national Commission on non ionizing radiation pro- tection (ICNIRP) keineswegs eine Behörde ist, wie man anhand ihres Namens annehmen könnte, son- dern lediglich die Rechtsform eines Vereins besitzt. Eines Vereins, dessen Mitglieder 14 höchst indust- riefreundlichen Wissenschaftlern sind, die mit ihren Fact-Sheets internationale Gremien (wie die WHO) und praktisch alle Regierungen der Welt unterwan- dern. Es ist dies ein Verein, dessen Mitglieder ihre Nachfolger selber bestimmen. Keine Nation der Welt hat die Möglichkeit jemanden in die ICNIRP zu delegieren oder von dort abzuberufen. Die ICNIRP besitzt keinerlei demokratische Legitimation. Wir erachten die Verlautbarungen eines solchen Lobby-











































































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