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Gigaherz.ch 84. Rundbrief Seite 15
 Während im Ausland dort berechnet und gemes- sen wird, wo sich Menschen nur kurzfristig aufhal- ten können, wie etwa Dachdecker, Kaminfeger, Spengler oder Mieter von Dachterrassen, wird in der Schweiz dort gerechnet und gemessen, wo sich Menschen dauernd aufhalten müssen. Das heisst, die 10mal tieferen Schweizer Grenzwerte gelten nur für sogenannte Orte empfindlicher Nutzung (OMEN) wie Wohnungen, Krankenzimmer und Schulzimmer und Innenraum-Arbeitsplätze. Und an diesen OMEN ist die Strahlung bereits aus physika- lischen Gründen auf 10% der ICNIRP-Werte abge- sunken. Sei es aus Gründen der Abweichung zur Senderichtung, wegen der Dämpfung durch Beton- decken oder ganz einfach wegen der Distanz.
Was sagen die Gerichte zu all diesen Enthüllungen?
Es sagte das Bernische Verwaltungsgericht: „Die Bevölkerung hat kein Anrecht auf ein Null-Risiko, Grenzwerte dienen lediglich dazu, die Schäden in vertretbaren Grenzen zu halten.“ Urteil 20928U Se/ wi vom 5.3.2001.
schutzkommission ICNIRP herausgegebenen Grenzwerte fahrlässig bis kriminell seien.
Bis zum September 2001 galt die ICNIRP weltweit als Abteilung der Weltgesundheitsorganisation WHO, also der UNO. Zumindest wurde dies von allen Regierungen und nationalen Behörden der Welt so verkündet und die ICNIRP hat nie einen Finger gerührt, dieses Image klarzustellen. So kam es, dass der Verein Gigaherz.ch, damals noch unter dem Namen Gruppe Hans-U. Jakob, die Aktion „Goldene Mistgabel“ startete. Eine erfolg- reiche Petition, unterschrieben von 65 Organisatio- nen aus 19 Ländern mit 40‘000 Mitgliedern und 63 namhaften Wissenschaftlern aus 16 Nationen for- derten die WHO dazu auf, die ICNIRP „auszumisten“.
Die WHO Genf und später die UNO Wien weiger- ten sich monatelang, die Petition entgegenzuneh- men. Bis den Vorstandsmitgliedern von Gigaherz der Kragen platzte und sie die ganze Kiste voller Dokumente direkt an Mr. Kofi Anan, UNO- Gebäude, New-York spedierten. Dann ging es
Es sagte das Aargauische Ver- waltungsgericht: „Das Schweizerische Umwelt- schutzgesetz ist kein Verhin- derungsgesetz, sondern ein Massnahmengesetz. Die Nachfrage nach bestimmten Erzeugnissen soll nicht unter- sagt, sondern mit einer ge- wissen Risikominderung be- friedigt werden.“ Urteil 00045-K3 vom 8.2.2001
Sämtliche Anfragen an
den Bundesrat, warum sich die Schweiz bei der Grenzwertsetzung auf die Angaben eines industrienahen privaten Vereins verlasse, wurden ausgesessen,
das heisst einfach nie beantwortet.
plötzlich sehr schnell. Die WHO Genf musste auf höchsten Befehl dem Verein Gigaherz antworten, es tue ihr sehr leid, die ICNIRP ge- höre nicht zu ihnen. Es handle sich viel mehr um einen rein privaten Verein, mit Sitz in München.... Allerdings habe sich der Prä- sident der ICNIRP bei ihr ein
Es sagte das Schweizerische Bundesgericht: „Grenzwerte sind nicht nach medizinischen Ge- sichtspunkten festzulegen, sondern nach wirt- schaftlicher Tragbarkeit und technischer Machbar- keit.“ Quelle: Urteil 1A 94/2000/sch vom 30.8.2000
Es sagte der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte: „Es liegt durchaus im Ermessen der Regierungen, wenn diese ein vollständig ausgebau- tes, tadellos funktionierendes Mobiltelefonnetz der Volksgesundheit vorziehen.“ Quelle: Weigerung der Entgegennahme einer Klage gegen die Schweiz vom 17. Januar 2006.
Die ICNIRP-Story – ein Altherrenclub hält
die Welt zum Narren
Im Januar 2001 fasste der neuseeländische Wissen- schaftler Dr. Neil Cherry die weltweit greifbaren Studien zu Mobilfunkstrahlung in einem 130 Seiten starken Dokument zusammen und kam dabei zum Schluss, dass die von der Internationalen Strahlen-
Büro gemietet, von wo aus er die WHO mit Doku- menten beliefere und Kongresse organisiere...
Sie nennen sich also Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung, (International Commission on Non-Ionizing Radiati- on Protection). In Wirklichkeit besitzen sie lediglich die Rechtsform eines gewöhnlichen Vereins, eines erbärmlich kleinen dazu, mit bloss 14 Mitgliedern, die nach Ablauf der maximal möglichen Mitglied- schaftsdauer von 12 Jahren ihre Nachfolger selber wählen oder zwischenzeitlich auch absetzen. Abset- zen kommt dann in Frage, wenn es einem der Mit- glieder einfallen sollte, den Ehrenkodex des Vereins zu brechen und epidemiologische oder nicht- thermische, das heisst biologische Wirkungen elekt- romagnetischer Strahlung anzuerkennen. Der Verein anerkennt demnach nur thermische Wirkungen (Verbrennungen) und stellt bis zum heutigen Datum jegliche andere Auswirkungen, wie etwa die Entste- hung von Krebs, konsequent in Abrede.
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