Page 8 - 83. Rundbrief
P. 8

Gigaherz.ch 83. Rundbrief Seite 8
 Bundesgericht stoppt Aufrüstung von
Mobilfunksendern in der Landwirtschaftszone
Zum Jahresbeginn ein Lichtblick !
von Hans-U. Jakob, 22. Januar 2013
Antennen in der Nähe von Bauernhöfen
Viele Leute glauben, mit dem Verschieben von Mobilfunkantennen in die Landwirtschaftszone hinaus seien die von diesen Anlagen ausgehen- den Gesundheitsprobleme gelöst. Weit gefehlt! Denn was ein Mobilfunkantennenstandort be- nötigt, ist in erster Linie ein Stromanschluss und in zweiter Linie eine Lastwagenzufahrt. Und dies gibt es fast nur in allernächster Nähe zu Bauern- höfen. Besonders in den Bergen. Und was viele Leute gerne vergessen: Bauern sind auch Men- schen, sehr wichtige sogar! Und diesen geht es nicht nur um ihre eigene Gesundheit, sondern, seit die Zusammenhänge zwischen Mobil- funkstrahlung und Kälberblindheit bekannt sind, auch noch gleich um ihre Existenz. Neues zur Kälberblindheit unter www.gigaherz.ch/1252.
Bundesgerichtspraxis wurde nicht beachtet
Vor ca. 8 Jahren hat das Schweizerische Bundes- gericht eine Praxisänderung vorgenommen und Mobilfunksender in den Landwirtschaftszonen faktisch verboten. Es sei
denn, der Mobilfunkbetrei-
ber konnte anhand von Netzabdeckungskarten klipp
und klar beweisen, dass
funktechnisch nur gerade
dieser und gar kein anderer
Standort für die Abdeckung
dieses Gebietes in Frage
kam. Das galt fortan auch
dann, wenn der Mobilfunkbetreiber an Stelle der in der Landwirtschaftszone geplanten Anla- ge deren 2 bis 3 innerhalb der Bauzonen aufstel- len musste. Finanzielle Aspekte durften nicht berücksichtigt werden.
Das hat indessen weder die kantonalen Um- weltämter und ihre NIS-Fachstellen noch die kantonalen Verwaltungsgerichte gross interes- siert. Letztere wussten meistens gar nicht, was eine Netzabdeckungskarte überhaupt ist und stützten sich in ihren Entscheiden auf blosse, meist parteiische, unbeholfene und unbewiese- ne Aussagen ihrer kantonalen Amtsstellen oder auf veraltete kantonale Erlasse im Umwelt-
recht. Die hofften einfach alle, den Beschwer- deführenden gehe sowieso bald der finanzielle Schnauf aus und sie würden deswegen kaum das Bundesgericht anrufen. So kam es, dass vie- le Baubewilligungen für Mobilfunksender in der Landwirtschaftszone rechtskräftig wurden, die nach neuer Bundesgerichtspraxis dort gar nie hätten aufgestellt werden dürfen.
Was jetzt neuerdings kommt, sind Baugesuche für die Aufrüstung solcher Anlagen auf die UMTS- und/oder LTE- Technologie und damit natürlich eine massive Erhöhung der Sendeleis- tung.
Neues Grundsatzurteil des Bundesgerichts
Dem hat nun das Bundesgericht mit Grundsatz- urteil 1C_200/2012 rigoros den Riegel vorge- schoben. Auf einen Skiliftmast (nicht Sessellift, wie irrtümlich im Urteil vermerkt) sollte nebst den alten GSM-Antennen, die oben auf dem Mast aufgepflanzt waren, eine zusätzliche Auf- rüstung auf UMTS erfolgen. Verbunden mit ei-
ner massiven Verstärkung der Sendeleistung, versteht sich. Die UMTS- Zellengrösse hätte sonst nicht ausgereicht.
Dagegen setzten sich unter andern zwei Bergbauern massiv zur Wehr, deren Höfe sich in der Nähe befin- den und die bereits
schlechte gesundheitliche Erfahrungen gesam- melt haben. Swisscom setzte gleich eine berüch- tigte Zürcher Anwaltsfirma ein, um die Bergler zum Schweigen zu bringen. Die Anwalts- Kavallerie behauptete stinkfrech, es handle sich lediglich um die routinemässige Auswechslung von altersschwachen, verwitterten Antennen- körpern. Die NIS-Fachstelle von Gigaherz dage- gen schrieb dem Bundesgericht:
[...]Die Behauptung von B‘s Rechsanwälten, es handle sich beim Austausch der Antennen bei den neuen lediglich um 2cm längere Gehäuse, ist falsch. Bei den Antennengehäusen kommt es
  







































































   6   7   8   9   10