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Gigaherz.ch 82. Rundbrief Seite 10
 Hochspannungsleitung Wattenwil-Mühleberg
Wird das Bundesgerichtsurteil 1C_129/2012 vom 12.11.2012 alles zum Guten wenden?
von Hans-U. Jakob, Schwarzenburg, 22. November 2012
Den vom Eidg. Starkstrominspektorat und vom Bundesamt für Energie genehmigten ausführungsreifen Freileitungsplänen wurde die sogenannte Plangenehmigung entzogen. Und dies für die gesamten 33 Kilometer.
In allen Abschnitten, in welchen sich kommu- nale, regionale, kantonale oder eidgenössi- sche Schutzgebiete befinden und überall dort, wo es ISIOS geschützte Ortsbilder gibt, na- mentlich in Oberscherli, Mengestorf, Liebewil und Herzwil, müssen Verkabelungsvarianten geprüft werden.
das gesamte Projekt ein sogenanntes Sach- planverfahren durchzuführen sei.
Kommentar zum Urteil:
Das allerwichtigste Ziel, die Aufhebung der bisherigen Planung auf den gesamten 33 Kilo- metern wurde erreicht. Somit ist sicherge- stellt, dass nicht innerhalb von kurzen Stre- cken zwischen den Schutzgebieten oder an- grenzend an solche mit dem Freileitungsbau begonnen werden darf. Denn damit wäre ein Gesamtkorridor vorgegeben worden, welcher
Das heisst im Klartext:
Auf der ganzen Strecke
zwischen Wattenwil
und Niederwangen sind Verkabelungsvarianten
zu prüfen. Das ist eine
zusammenhängende
Strecke von 23 Kilome-
tern. Die Prüfung darf sich nicht auf den be- stehenden (Freileitungs-) Leitungskorridor be- schränken, sondern muss alternative, für eine Verkabelung geeignete Korridore in Betracht ziehen. Dies unter Berücksichtigung des aktu- ellen Standes von Wissenschaft und Technik.
Dem Eventualantrag der Beschwerdeführen- den wird entsprochen, dass für die Abklärung von sinnvollen (Teil-) Verkabelungsvarianten ein unabhängiger, international anerkannter Experte beigezogen werden muss.
Nicht entsprochen wur- de dem Antrag der Be- schwerdeführenden, dass auf den ganzen 33 Kilometern eine Verka- belung geprüft werden müsse.
Und auch nicht ent- sprochen wurde dem Antrag der Beschwer- deführenden, dass für
sich für eine Verkabe- lung in den Schutzge- bieten später nicht mehr eignen würde.
Das Prinzip, eine Frei- leitung stückchenwei- se anzufangen und dann zu behaupten, im dazwischenliegen-
de Schutzgebiet sei eine Verkabelung mit un- verhältnismässigem Aufwand verbunden, wur- de von den Netzbetreibern bisher immer mit Erfolg angewendet.
Damit ist nun Schluss. Es muss zuerst abge- klärt werden, wo geografisch und geologisch gesehen eine Verkabelungsstrecke möglich ist und erst dann dürfen die allenfalls noch not- wendig erscheinenden Freileitungsstücke ein- gefügt werden. Falls dies überhaupt noch Sinn macht, wenn sowieso schon der Hauptanteil
der Leitung unter dem Boden verläuft.
Das Bundesgericht hat nun festgelegt, dass die gesamte Strecke von Watten- wil bis Niederwangen als Schutzgebiet zu verstehen sei. Leider sind die restlichen 10km in den Gemein-
Das allerwichtigste Ziel,
die Aufhebung der bisherigen Planung auf den gesamten
33 Kilometern, ist erreicht worden.
  





































































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