Page 7 - 80. Rundbrief
P. 7

Gigaherz 80. Rundbrief Seite 7
 also Mobilfunkantennen in Wohnzonen mehrheitlich als Bedrohung, wie die zahlreichen Ein- sprachen, Petitionen und Initiativen sowie die in Hinwil stattgefundene Abstimmung belegen. So deutlich hat sich noch kein schweizerisches Gericht geäussert. Warnende Worte vom Bundesgericht an die Adresse der Mobilfunker, welche den Widerstand gegen den Antennen- wildwuchs immer noch einer einzigen Hand voll von psychisch gestörten Einzelpersonen zu- schreiben möchten.
Bauzonenordnung der Gemeinden müssen respektiert werden
Swisscon, Sunrise und Co. lassen denn auch bereits in der Klageschrift ihren Befürchtungen freien Lauf: „Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, dass ihnen eine gros- se Belastung drohe, wenn sie künftig beim Aufbau und Betrieb ihrer Netze u.U. Hunderte von unterschiedlichen kommunalen Regelungen ohne jegliche Abstimmung untereinander beach- ten müssten.“
Dazu meint das Bundesgericht lakonisch: „Dieser Zustand ist jedoch in der Schweiz der Nor- malzustand: Wer eine Baute oder Anlage innerhalb der Bauzone errichten will, muss nicht nur die einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen, sondern auch die Bau- und Zonenordnung der jeweiligen Gemeinde respektieren. Grundsätzlich obliegt es den Gemeinden, im Rahmen der gesetzlichen und richtplanerischen Vorgaben über Art und Mass der Nutzungen im verfügbaren Raum, die Bedürfnisse von Bevölkerung, Wirtschaft und Um- welt möglichst konfliktfrei zu befriedigen (VLP-ASPAN, Einführung in die Raumplanung, Bern 2011, S. 35).“
Wie diese konfliktfreie Regelung bei den tausenden von zusätzlichen Antennen, welche die neue Mobilfunkgeneration LTE erfordert, vor sich gehen soll, lässt das Bundesgericht (noch) offen.
Ideelle Immissionen in gehobenen Wohnquartieren
Ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Das neue Vokabular und die ungewohnte Gelas- senheit des Bundesgerichts gegenüber den Mobilfunkbetreibern gibt Anlass zur Hoffnung. Da sich das Bundesgericht an den heiligen Strahlungs-Grenzwerten nicht vergreifen darf, muss es sich eine recht fantasievolle Umschreibung der gentoxi- schen Wirkung der Funkstrahlung zum Schutz der Zonen für gehobenes Wohnen einfallen lassen. Laut den Urteilen 1C_449/2011 und 1C_451/2011 im Fall Urtenen-Schönbühl war es der Anblick ei-
 Sogenannte Stadtvillen hinter dem neuen Bundes- verwaltungsgericht in St.Gallen: gehobenes urbanes Wohnen für das Gerichtspersonal.
ner Antenne und die „unguten Gefühlen“, die eine Antenne bei den Anwohnern aus- löse, welche die Wohnqualität herabsetzte. Im Fall Hinwil werden diese Gefühle be-
reits als wahrgenommene Bedrohung akzeptiert und es wird zugegeben, dass es sich um ein Anliegen der Bevölkerung handelt.
Schwierige Anwendung in den Gemeinden
Das Urteil gilt nur für Gemeinden, die ihr Bau- und Zonenreglement jetzt sofort entsprechend anpassen. Anderswo geht der Antennen-Wildwuchs munter weiter. Die 2500 übrigen Ge-






















































































   5   6   7   8   9