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Gigaherz 80. Rundbrief Seite 12
 Zwei beispielhafte Leitfäden aus Österreich
Leitfaden zum Senderbau für Gemeinden mit einem vorbildlichen angestrebten Vorsorgeprinzip zum Bau von ortsfesten Sendeanlagen
von Hans-U. Jakob, 5. Mai 2012
Was verlangt der Leitfaden?
Mit Planungszielwerten sollen die Immissionen von ortsfesten Sendeanlagen auf 0.6V/m (Volt pro Meter) begrenzt werden. Und zwar überall dort, wo Menschen länger als 4 Stunden exponiert sein können. Dabei gilt am exponierten Ort die Summe aller Sender. Diese Summe der bereits vorhandenen Immissionen ist bereits vor Planungsbeginn zu erfassen und zwar mittels 24-Stunden-Messungen an einem der höchstbelasteten Tage. Kann der Planungsziel- wert von 0.6V/m nicht erreicht werden, ist mit den betroffen Anwohnern der Konsens zu su- chen, das heisst das Einverständnis einzuholen.
Die Unterschiede zur Schweiz
Die Schweizer Vorsorgewerte, auch Anlage-Grenzwerte genannt, betragen im Mobilfunkbe- reich 900MHz 4V/m, ab 1800MHzZ und höher 6V/m und bei gemischten Anlagen 5V/m. Dabei ist zu beachten, dass diese Werte mit Vorsorge nicht viel zu tun haben, da die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen an Orten mit empfindlicher Nutzung (Wohnbereiche, Schule, Spitäler u.ä.) infolge Abweichung aus der vertikalen Senderichtung oder unterhalb der Anten- nen zusätzlich noch infolge der Gebäudedämpfung, rein aus physikalisch-technischen Grün- den, auf diese Werte zurückgehen. Dazu wäre in den allermeisten Fällen keine amtliche Re- gelung erforderlich.
Orte empfindlicher Nutzung sind in der Schweiz nur Orte, wo Menschen an mindestens 2.5 Wochentagen während 8 Stunden am Tag exponiert sind. Und in der Schweiz muss nur jede Anlage für sich allein den Anlage-Grenzwert einhalten. Eine Summierung ist nicht erlaubt. Ausgenommen, die verschiedenen Anlagen würden sich auf demselben Hausdach befinden oder in einem sehr engen Anlage-Perimeter von nur einigen wenigen Metern (meistens weni- ger als 30m) installiert sein.
Verhalten der obligatorischen Versicherungsanstalten
Während die Österreichische Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA die 0.6V/m- Forderung mitunterzeichnet, kreiert die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA für dieselbe Strahlung eigene „todsichere“ Grenzwerte von 90V/m. Dies, um weder bei Todes-, Invaliditäts- noch bei Krankheitsfällen irgendwelche Leistungen oder gar Renten erbringen zu müssen. Das ist natürlich auch ein Vorsorgeprinzip, nur in die verkehrte Richtung. Siehe auch unter www.gigaherz.ch/1510. Nicht einmal das Spitalpersonal und die Patienten sind vor den unverschämten SUVA-Versicherungsmathematikern sicher. Denn 90V/m ist prak- tisch das Doppelte von dem, was die aus Industrievertretern zusammengesetzte Internatio- nale Strahlenschutzkommission ICNIRP zusammengebastelt hat.
Umgang mit Unsicherheiten
Der österreichische Leitfaden geht davon aus, dass bei wissenschaftlichen Untersuchungen erst deutlich unterhalb der 0.6V/m-Grenze keine gesundheitlichen Effekte mehr gefunden werden konnten und dass für Langzeiteffekte die Datenlage noch völlig ungenügend sei. So- mit geht auch dieser Leitfaden bloss in Richtung einer Konsenslösung. Die Machbarkeit der 0.6V/m-Grenze wird unter anderem darin gesehen, dass die drei Netzgesellschaften, die jede
  





















































































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