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Gigaherz 78. Rundbrief Seite 9
 Der Fiesling von Gigaherz
Grenzwert um das doppelte überschritten. Diese Beweisführung sei nur ein fieser Trick eines Anwohners um die Antenne zu verhindern, sagt der Gerichtspräsident.
von Hans-U. Jakob, 21.11.2011
Ein Aargauischer Verwaltungsgerichtspräsident fand es anlässlich einer Augenscheinver- handlung vom 18.11.2011 einen fiesen Trick eines Anwohners, wenn dieser die NIS- Fachstelle von Gigaherz.ch beauftragt um die Berechnungen der Swisscom betreffend Einhaltung der Strahlungs-Grenzwerte nachzuprüfen. Das sei Sache der kantonalen Be- hörden und nicht von privaten Ingenieurbüros.
Die NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch hatte nachgewiesen, dass Swisscom die 4 meistbe- lasteten Orte empfindlicher Nutzung in ihren Berechnungen „übersehen“ hatte, und dass am schlimmsten Ort die Grenzwerte um das Doppelte überschritten waren.
Der kantonale Beamte musste an der Gerichtsverhandlung bekennen, dass er aus Zeit- mangel das Baugesuch nur sehr oberflächlich „geprüft“ habe und gar nie auf dem Platz gewesen sei.
Wer ist jetzt hier der Fiesling? Die Swisscom, der Anwohner, der Gerichtspräsident oder der kantonale Beamte?
Kommentare zwecks Veröffentlichung im world wide web bitte direkt an Hans-U. Jakob, Leiter der NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch, e-mail: prevotec@bluewin.ch
Feige Handyanbieter
Wie sich Mobilfunkanbieter feige hinter der Verjährungsfrist verstecken.
von Hans-U. Jakob, 25.11.2011
    Strahlungsverteilung im Kopf eines telefo- nierenden Handyaners. Schadenersatzan- sprüche bei Hirntumoren verjähren, noch bevor der Schaden eingetreten ist
Mobilfunkanbieter predigen stets, wie unschädlich Handystrahlung sei. Die Verjährungsfristen im schweizerischen Rechtswesen schützen sie davor , für diese schamlose Lügerei jemals zur Rechenschaft gezogen zu werden. www.beobachter.ch/konsum/ dienstleistungen/artikel/18847/
In seiner neuen Ausgabe vom 25. November 2011 schreibt die kritische schweizerische Wochenzeit- schrift „Der Beobachter“: Die Konsequenz der heu- tigen Rechtslage sei, dass Unternehmen nicht mehr haften, wenn nach dem schädigenden Ereignis mehr
als zehn Jahre verstrichen sind. Schadenersatzan- sprüche können also verjähren, bevor der Schaden überhaupt eingetreten ist.



















































































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