Page 11 - 77. Rundbrief
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Sortierung der Trümmer
Die Tagung der Stromlobby nach dem Blitzschlag aus Lausanne
Zwecks Sortierung der Trümmer, welche der Blitzschlag aus Lausanne vom 5.April auf ihr Palais der Unantastbarkeit hinterlassen hat, fand am 23. August in Baden (Schweiz) eine Tagung der Schweizer Stromlobby statt.
Unter dem Titel „Freileitung oder Kabel im Höchstspannungsnetz – Der Grundsatzentscheid des Bundesgerichts und seine Folgen“ organisiert vom Institut für Rechtswissenschaften der UNI St. Gallen, sollte aufgezeigt werden, was noch zu retten ist.
Zur Vorgeschichte:
Die Bundesämter für Energie (BfE) für Umwelt (BAFU) und das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) vertraten bis anhin in einer unheiligen Allianz die Interessen der Stromgiganten weit besser, als diese selbst.
Einsprecher und Beschwerdeführer rannten, obschon sie glaubwürdigere Fakten und Argumente besassen, stets gegen eine Mauer.
Die Stromgiganten und ihre Interessenvertreter in den Bundesämtern gerieten damit in eine Art Wahn der Unantastbarkeit und begannen immer dreister zu fantasieren. Das ging letzthin so hoch zu und her, dass selbst das wirtschaftsfreundliche Bundesgericht dem Treiben nicht mehr länger zuschauen konnte. In einer völlig unerwarteten Schleuderwende um 180°, warf nun das Bundesgericht am 5. April 2011 sämtliche Einwände von EStI, BFE, BAFU und der Stromnetzbetreiber gegen eine Erdverlegung von Hochspannungsleitungen über Bord und stellte im letzten zur Beurteilung anstehenden Fall, Gemeinde Riniken gegen AXPO AG.-, nur noch auf den privaten Gutachter der Beschwerdeführer, Prof. Dr. Ing. Heiner Brakelmann der UNI Duisburg-Essen, ab. Vergleichen Sie bitte mit http://www.gigaherz.ch/1706
Allgemeiner Eindruck über die Tagung
Spötter sprachen von einer Tagung der Ausserirdischen. (Weil Gegner der unterirdischen Kabelverlegung) Astronomisch hoch war demnach die Eintrittsgebühr von Fr. 650.-, mit welcher man sich den Pöbel vom Leibe hielt.
 <<<Bild links: Freie Fahrt für die Strom- wirtschaft
Ein Bild, das nach dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts vom 5.4.2011 wohl der Ver- gangenheit angehören dürfte.
Aufnahme aus Baar ZG
    




















































































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