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Während der Tests ermittelte man anhand von Checklisten die auftretenden körperlichen Symptome. Außerdem wurde gefragt, ob das Magnetfeld wahrgenommen wurde.
Ergebnisse: Personen mit höheren IEI-EMF-Werten (d.h. EMF-Unverträglichkeit ohne medizinisch erkennbaren Grund) erwarteten und entwickelten beim Experiment auch mehr Symptome. Die scheinbare Präsenz des starken Magnetfelds führte zu stärkeren Symptomen und erhöhter Feldwahrnehmung als das vorgetäuschte schwache Magnetfeld.
Probanden mit einer grundsätzlich größeren Tendenz zur Somatisierung
erlebten auch beim Test mehr bzw. stärkere Symptome. Außerdem korrelierte die selbst eingeschätzte IEI-EMF direkt mit den Werten für somatosensorische Verstärkung. Die Autoren sehen durch ihre Ergebnisse bestätigt, dass der sogenannte Nocebo-Effekt (Auftreten einer unerwünschten Wirkung allein durch negative Erwartungshaltung) bei berichteten Symptomen durch 50 Hz-Magnetfelder eine große Rolle spielt
EMF-Unverträglichkeit (IEI-EMF) scheint ihrer Meinung nach durch einen „Teufelskreis“ sich wechselseitig bedingender psychosozialer Faktoren zu entstehen, wie u.a. erhöhte Risikowahrnehmung und Erwartung sowie Fehlzuordnung in Verbindung mit den anderen genannten Faktoren.
Bibliografie: Szemerszky et al., Int. J. Hyg. Environ. Health 213 (5), 387 – 339 (2010) Extrakt der Studie und Link zum Original-Abstract im EMF-Portal
Und Ethik-Unverträglichkeit scheint unserer Meinung nach durch einen Teufelskreis sich wechselseitig bedingender psychofinanzieller Faktoren zu entstehen wie unter anderem erhöhte Risikowahrnehmung in Erwartung eines tiefen Kassenstandes und Fehlzuordnung in Verbindung mit andern Faktoren wie etwa ausbleibendem Sponsoring.
Bei Strahlenüberfall ist Notwehr strafbar!
Sie schaltete einen Funkmasten ab und kettete sich an, um die Wiederanschaltung zu verhindern – alles für einem elektrosensiblen Freund. Jetzt wurde die Anti- Strahlungs-Aktivistin verurteilt.
Ein Artikel aus der TAZ Berlin
von TANJA GAUDIAN
publiziert bei Gigaherz am 7.11.2010
FREIBURG (D)
Die mutwillige Abschaltung eines Mobilfunksenders stellt eine Störung einer Telekommunikationsanlage dar und ist selbst dann strafbar, wenn die Tat aus einer notstandsähnlichen Lage heraus begangen wird. Sie sei kein geeignetes Mittel, die gefürchtete Gefahr durch elektromagnetische Strahlung abzuwenden.




















































































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