Page 4 - 71.Rundbrief
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Hier liegen die Feldstärken in den meisten Fällen nämlich zwischen 0.6 und 6 V/m und dies während 24 Stunden täglich.
Fazit: Mit bloss 100 Versuchsmäusen und einem gezinkten Versuchsaufbau, den Rest der Welt mittels Handystrahlung von der Alzheimer-Krankheit erlösen zu wollen, muss als beispiellose “wissenschaftliche“ Arroganz bezeichnet werden.
Die Verbreitung der Arendash-Story ist gemäss der wissenschaftlich gefärbten Wort- wahl und der Gleichzeitigkeit in allen europäischen Medien, als ein von langer Hand vorbereiteter und koordinierter Coup der Mobilfunkindustrie zu werten. Einmal mehr zeigt sich, wie mit Hilfe von in Geldnöten steckenden Hochschulinstituten mit dem nötigen Kleingeld jedes beliebige Forschungsresultat eingekauft werden kann. Fahrlässig bis kriminell ist auch das Verhalten der Journalisten und Zeitungsverleger, die solche PR-Meldungen verbreiten. Vielleicht nicht aus purer Dummheit, aber ganz sicher in der Hoffnung auf fette Inserataufträge.
Bundesgericht nimmt den Notausgang
Nach einem Beinahe-Crash mit der milliardenschweren Mobilfunkindustrie zog es das Bundesgericht vor, sich durch den Notausgang abzusetzen, statt zu urteilen.
Zur Debatte standen am 12. Januar in Lausanne, ob am Schweizer Fernsehen Falschmeldungen des folgenden Kalibers ungestraft und unwiderrufen abgesetzt werden dürfen:
Das Handy am Ohr ist gefährlich. Das zumindest behaupteten 2 viel beachtete Stu- dien der Universität Wien. Nun kam ans Licht: Die Labordaten waren reihenweise gefälscht, die Warnungen also voreilig. Dass Strahlungen aus dem Handy das Erbgut schädigen und so Krebs verursachen, war wissenschaftlicher Betrug. Doch Achtung: dass Strahlen für Viel-Telefonierer deshalb harmlos sind, beweist dieser Wissen- schaftsskandal ebenso wenig.
Sicher noch nie in der Geschichte des schweizerischen Bundesgerichtes lagen die Fakten klarer auf dem Tisch, als in diesem Fall. Der Redaktion PULS, in deren Sen- degefäss dieser Text am 12. Juni 08 ausgestrahlt wurde, war gemäss gesicherten Akten bereits 12 Stunden vor der Ausstrahlung klar, dass es sich hier eindeutig um eine von der Mobilfunkindustrie inszenierte Falschmeldung handelte und dass die Labordaten keineswegs gefälscht waren und ebenso wenig wissenschaftlicher Be- trug vorlag.
Statt darüber zu urteilen:
• Ob mit dieser Falschmeldung eine Konzessionsverletzung vorlag
• Ob mit dieser Falschmeldung den Millionensponsoren am Schweizer Fern-
sehen ein “Gefallen“ erwiesen werden sollte
• Ob die Vorinstanz UBI Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung nach Art.
312 und Art. 314 StgB begangen hat, indem diese versuchte, Beiträge unter 40 Sekunden Dauer aus der Journalistischen Sorgfaltspflicht auszuklammern
     



















































































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