Page 6 - 67.Rundbrief
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Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer ver- käuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art aus- lösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologische Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grund- sätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können (vgl. dazu Wittwer, a.a.O. S. 97 f.; Marti, a.a.O. S. 213)
Wenn hier das Bundesgericht schreibt, grundsätzlich neben dem Zivilrechtlichen Schutz von Art 684 ZGB, dann existiert dieser zivilrechtliche Schutz grundsätzlich auch. Selbst dann, wenn die Antennenfreunde vom Bundesgericht nur von psychologisch bedingten, unerwünschten Auswirkungen ausgehen. Letzteres dokumentiert doch auch sehr schön, auf wessen Seite unser angeblich unabhängiges Bundesgericht steht.
Der bundesgerichtliche Grundsatz ist recht gut versteckt, inmitten eines 6-seitigen, schwer verständlichen, juristischen Ergusses vom 17. August 07, über die Ortsplanung von Günsberg (SO) platziert, was der Grund dafür sein mag, dass dieser von uns nicht schon lange entdeckt wurde.
Nun ist die Sache aufgeflogen. Trotzdem ist bei Schadenersatzklagen äusserste Vorsicht am Platz.
Schadenersatzforderungen können nicht in einem Baurechtsverfahren (Baueinsprache, Baube- schwerde) angebracht werden. Diese müssen in einer separaten Zivilklage gegen den Stand- ortvermieter der Mobilfunkanlage erhoben werden. Es ist jedoch von Nutzen, solche Schaden- ersatzforderungen dem Standortvermieter bereits in einer Baueinsprache anzudrohen.
Das Prozessrisiko ist im Moment noch hoch, da noch kein bundesgerichtlich bestätigter Musterfall vorliegt. Es ist gut möglich dass die Bundesrichter aus der Falle, welche sie sich selbst gestellt haben, wieder herauszukommen versuchen.
Und die Gegenanwälte dürfen dann dem Kläger, wenn dieser verliert, 10% der Forderungs- summe in Rechnung stellen ohne einen Stundennachweis für ihren Aufwand erbringen zu müssen. Das heisst, bei einer Schadersatzforderung z.B. für ein Einfamilienhaus = Fr. 400‘000, dass die Gegenanwaltschaft mit Fr- 40‘000 abrechnen darf, selbst dann, wenn sie nur für 4’000 Franken gearbeitet hat.
Fazit: Solche Schadenersatzforderungen sind im Moment nur für gut-betuchte Mitbürger/Innen oder für sogenannte Streitgenossenschaften empfehlenswert. Das kann sich jedoch schlag- artig ändern, sobald ein Musterurteil des Bundesgerichtes vorliegt.
Dann sind weiter formelle Anforderungen zu beachten.
Die Zivilgerichte treten in der Regel nur auf Schadenersatzforderungen ein, welche mindestens 10% des Gesamtwertes einer Liegenschaft betragen und die Klage muss innert einem Jahr seit Bekanntwerden des Schadens angehoben werden. Weitere Fakten zur Verjährung stehen im nächsten Beitrag.
Und nicht vergessen: Ein Schaden kann nicht einfach behauptet, sondern muss bewiesen werden. Dafür können Schätzungsprotokolle von Liegenschaftsschätzern der Bank oder nach- gewiesene Mietzinsverluste, Auszug langjähriger zuverlässiger Mieter usw. herangezogen werden.
Faktenblätter zu Wertverlusten finden Sie auch bei der Interessengemeinschaft Strahlungs- freies Kreuzlingen auf:
 





















































































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