Page 5 - 67.Rundbrief
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jahrelangen Widerstand der Bevölkerung gegen die Tausenden von Mobilfunkantennen zu ver- danken, dass jetzt plötzlich die ultraschnelle, umweltschonende Glasfaser-Verkabelung wieder Priorität erlangt?
Wertverluste von Liegenschaften
In der Nähe von Mobilfunksendern verlieren Immobilien erschreckend an Wert. Eine bundesgerichtliche Bestätigung dazu wurde jetzt aufgefunden.
Das Lügengebäude der Elektrosmog-Verharmloser ist in arge Schieflage geraten. Eine der 2 tragenden Säulen ist am Zusammenbrechen.
Die erste Säule heisst: Umweltrechtskonform betriebene Mobilfunk-Sendeanlagen können keine erwiesenen Gesundheitsschäden auslösen.
Das Fundament dieser Säule besteht aus der Tatsache, dass unsere Bundesämter einen Effekt erst als gesichert erachten, wenn er einer streng wissenschaftlichen Beweisführung standhält, d.h. mehrfach unabhängig repliziert worden ist, ein plausibles Wirkungsmodell besteht und er nicht im Widerspruch zu anderen Forschungsergebnissen steht
Das „nicht im Widerspruch zu andern Forschungsergebnissen“ mutet den Insider eher wie ein schlechter Witz an. Denn um gezinkte Gegenstudien
zu sponsern, hat wohl niemand so viel Geldmittel zur Verfügung wie die Mobilfunkbetreiber und Stromhändler Es ist hinlänglich bekannt, dass diese im Geld schwimmende Spezies auf jede Studie, die einen Effekt als gesichert darstellen könnte, gleich mit mindesten 3 Gegenstudien antwortet. Siehe dazu http://www.gigaherz.ch/1185
Die zweite Säule heisst: Die Nähe einer Mobilfunkantenne verursacht weder Wertverluste von Liegenschaften, noch Mietzinseinbussen.
Das Fundament dazu lautete stets: unterhalb des Anlagegrenzwertes betriebene Mobilfunksendeanlagen berechtigen zu keinerlei Schadenersatzforderungen, weder gegenüber dem Standortgeber einer Mobilfunksendeanlage noch gegenüber dem Mobilfunkbetreiber. Mit dem Einhalten der Anlagegrenzwerte sei die nachbarrechtliche Sorgfaltspflicht gemäss Art. 684ZGB erfüllt
Es gab schon Gerichtsentscheide mit der Behauptung, ein Mobilfunksender auf dem Nachbardach sei infolge des überdurchschnittlich guten Handyempfangs in sämtlichen Innenräumen sogar eine Wertsteigerung.
Der Gigaherz-Beitrag http://www.gigaherz.ch/1452 vom 13.3.09 berichtete gerade vom Gegenteil und liess aufhorchen. Darin hiess es:
Erstmals haben 5 Villenbesitzer in einem Vorort von Bern gemeinsam einen Standortgeber einer Mobilfunkantenne auf rund 1 Million Franken Schadenersatz verklagt. Und der Standortgeber macht jetzt von seinem Rückgriffsrecht auf den Mobilfunkbetreiber gebrauch, welchem er sein Hausdach vermietet hat. Die Villenbesitzer sind nicht gerade knapp bei Kasse und wollen ihren Anspruch nötigenfalls bis vor Bundesgericht klarmachen. Falls die Villenbesitzer sich hier durchsetzen können, werden sie damit eine landesweite Lawine lostreten. Das könnte die Schweizer Mobilfunkbetreiber an den Rand des Konkurses, oder gar darüber hinaus bringen. Nur schon die Ankündigung dieses Monsterprozesses wird sie bei ihrer Standortsuche in noch ärgere Bedrängnis bringen, als sie es heute schon sind.
Es interessierte uns dann schon, mit welcher Rechtsgrundlage denn hier Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden können. Wir haben es bei einem Besuch vor Ort herausgefunden und uns gleichzeitig gefragt, wieso wir nicht schon früher über diesen Bundesgerichtsentscheid 1P.68/2007 vom 17.August 2007 gestolpert sind.
Hier steht nämlich schwarz auf weiss:
  


















































































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