Page 13 - 67.Rundbrief
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senden, einen Anlagegrenzwert von 4 bis 6 Volt pro Meter (V/m) festgelegt. Bei dessen Einhaltung ist das Risiko für potentielle Auswirkungen vermindert. Eine vollständige Elimination dieses Restrisikos wird nicht erreicht, könnte aber auch bei einem Vorsorgewert von 0.6V/m nicht erreicht werden. Eine umfassende Garantie, dass keine unerwünschten Wirkungen auftreten, hätte man nur bei vollständigem, mit dem Bundesfernmelderecht unvereinbaren Verzicht auf die Mobilfunktechnologie. Ende Zitat 1
Jetzt darf man auf die Reaktion des Bundesgerichtes gespannt sein.
Haben doch bis anhin sämtliche Gerichtshöfe der Schweiz dauernd und in Stereo wiederholt, bei eingehaltenen Anlage-Grenzwerten bestehe nicht das geringste Risiko, da diese noch 10mal tiefer als im benachbarten Ausland angesetzt seien.
Jetzt ist plötzlich bei der Abteilung für Recht des BAFU nur noch von einer Verminderung des potentiellen Risikos die Rede und es bleibe ein Restrisiko.
Vielleicht ein Restrisiko wie damals mit dem Asbest?
Nach den Worten des BAFU absolut vergleichbar. Denn eine vollständige Eliminierung des Restrisikos konnte auch hier nur mit einem totalen Verzicht erreicht werden. Nicht einmal auf den Bio-Initiative-Vorsorgewert von 0.6V/m könne man sich verlassen, schreibt das BAFU. Das sind wirklich ganz neue Töne.
Trotzdem wird einmal mehr klargestellt, dass sich in der Schweiz die Anlage-Grenzwerte nicht nach medizinischen Gesichtspunkten zu richten haben, sondern nach technischer Machbarkeit und wirtschaftlicher Tragbarkeit. Und dass ein Verzicht auf die Handy-Technologie mit dem Fernmelderecht nicht vereinbar sei. Wo das im Fernmelderecht explizit stehen soll, konnte allerdings nicht einmal die Abteilung für Recht des BAFU angeben, die doch sonst immer sofort mit den entsprechenden Gesetzesartikeln aufwartet.
Zitat 2: Der in der Beschwerde als Arbeit der europäischen Umweltagentur EUA in Kopenhagen dargestellte 600-seitige Bericht “Bioinitiative: A rationale for a biologically-based exporsure standard for electromagnetic radiation“ (Bio-Initiative-Bericht)zu den Risiken von NIS, welcher die Anwendung eines sehr strengen Vorsorgewertes empfiehlt, wurde von einer privaten Vereinigung, der “Bioinitive working group“, verfasst und veröffentlicht. Ende Zitat 2
Dabei übersieht die Abteilung Recht des BAFU, dass ebenfalls die Internationale Strahlenschutzkommission ICNIRP, auf welche sich das Vorgehen der Schweizer Behörden abstützt, ein ebensolcher privater Verein mit Sitz in München ist. Nur dass die ICNIRP ganz klar die Meinung der Industrie vertritt und dass sich deren Mitglieder gegenseitig selbst wählen oder absetzen. Je nachdem was der Industrie gerade dienlich ist. Als unverdächtige Tarn- adresse dient der ICNIRP der Sitz des Deutschen Bundesamtes für Strahlenschutz an der Ingolstaedter Landstrasse 1, in D-85764 Oberschleissheim, wo sie sich (wahrscheinlich kostenlos, das heisst auf Kosten der Steuerzahler) eingemietet hat.
Siehe auch unter http://www.gigaherz.ch/373
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