Page 13 - 66.Rundbrief
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Das geht aber so nicht! Das BAFU hat keine Weisungsbefugnisse und darf lediglich Empfeh- lungen abgeben, an welche sich niemand zu halten braucht, solange diese nicht in einer vom Bundesrat herausgegebenen Verordnung stehen. Bei den zur Zeit in der Vernehmlassung stehenden Änderung der NISV (Verordnung über nichtionisierende Strahlung) ist jedenfalls nichts in dieser Richtung zu finden. Die vom BAFU empfohlene Lösung stellt auch noch eine Rechtsungleichheit zu Einsprechern gegen Mobilfunkanlagen dar. Diese haben nämlich ein Einspracherecht, wenn sie innerhalb des Kreises wohnen oder arbeiten, in welchem die Strah- lung 10% des Anlagegrenzwertes beträgt. Überträgt man diese Regel auf Hochspannungslei- tungen von, z.B. 2000 Ampère Stromfluss, wäre die Distanz von vollen 1000 m links und rechts der Leitung gegeben, anstatt nur von 124 m.
Einen weiteren Schabernack erlaubt sich das BAFU bei der Parallelführung von alten und neuen Leitungen. Alte Leitungen sind solche, die vor dem Februar 2000, das heisst, vor Inkrafttreten der NISV (Verordnung des Bundesrates über nichtionisierende Strahlung) erstellt worden sind, das heisst, mit einem damals erlaubten Strahlungsgrenzwert von 100uT (Mikro- tesla). Neue Leitungen sind solche, die nach Inkrafttreten der NISV im Februar 2000 erstellt worden sind und nur noch einen Strahlungsgrenzwert (Anlagegrenzwert) von maximal 1 Mikro- tesla (100mal tiefer) aufweisen dürfen.
Jetzt möchte das BAFU im Entwurf zur Vollzugshilfe, aus der Parallelführung von alten und neuen Leitungen, eine alte Anlage machen, die lediglich den Grenzwert von 100uT einhalten muss. Das kommt häufiger vor, als man denkt. Etwa in unseren engen Alpentälern oder auf der Nord-Süd-Achse, wo der Stromexport nach Italien floriert. Und aus solchen Parallelführungen möchte das BAFU jetzt gerne eine alte Anlage machen, welche mit den vorsintflutlichen Grenz- werten von 100uT betrieben werden darf. Auch das geht nicht!
In der NISV, auch in der Änderung, welche sich noch in der Vernehmlassung befindet, steht wohl, dass, wenn “ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen 2 Leitungen bestehe, dieser strahlungstechnisch als eine gemeinsame Anlage zu betrachten sei“. Davon, dass jetzt aus einer alten und einer neuen Leitung plötzlich eine alte Anlage werden soll, steht keine Silbe. Weder in Gesetzen noch in Verordnungen!
Hier arbeitet das BAFU unbefugterweise den Stromhändlern in die Hände, was soeben (am 22. Januar 09) zu einer Beschwerde einer betroffenen Gemeinde im Kanton Schwyz beim Bundesverwaltungsgericht geführt hat. Hier hätten Anwohner bis zum 10-Fachen des Grenz- wertes für neue Leitungen, das heisst, bis zu 10uT erdulden müssen. Auf das Gerichtsurteil über diese, mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbare Idee des BAFU, darf man gespannt sein. Zumal unsere Richter oft in einer Welt weitab von den berechtigten Anliegen der Bevölkerung leben und die Formaljuristerei bekanntlich mit gesundem Menschenverstand oft nicht mehr viel zu tun hat. Weitere Infos zu Hochspannungsleitungen unter: http://www.gigaherz.ch/1306
http://www.gigaherz.ch/1307
In der Sendung “PULS“ des Schweizer Fernsehens darf weiterhin schamlos gelogen werden.
In der Sendung “Puls“ des Schweizer Fernsehens darf, was Handystrahlung betrifft, wei- terhin schamlos gelogen werden. Dies entschied am 20 Februar um 10.35 Uhr die angeb- lich unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
Die vom Bundesrat eingesetzte Kommission hatte in zweiter Instanz eine Beschwerde von Gigaherz gegen die Sendung “PULS“ vom 2. Juni 08 des Schweizer Fernsehens zu beurteilen,
  
























































































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