Page 4 - 65.Rundbrief
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Hier verkennt Swisscom natürlich, dass es Laien-Beschwerdeführern absolut erlaubt ist, sich Informationen und Ratschläge von Fachleuten ihrer Wahl zu beschaffen. Bei Laienbeschwerde- führern handelt es sich schliesslich nicht um hilflose Analphabeten. Und weiter verkennt Swiss- com, dass Gigaherz.ch eine anerkannt gemeinnützige Organisation ist, welche selber keine Anwälte beschäftigt. Andere Konzerne wiederum betrachten Gigaherz.ch als gar nicht exis- tent......
Regierung von Liechtenstein macht ernst mit der Grenzwertsen- kung im Mobilfunk!
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein liess sich auch durch die Drohbriefe der Mobilfunkbetreiber nicht einschüchtern.
Auch ein Gefälligkeitsgutachten des schweizerischen Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM), welches bei einer Senkung des Grenzwertes auf 0.6V/m (0.00095W/m2) einen Mehrbedarf vom 10-fachen an Mobilfunkantennen prophezeite, hat offensichtlich seine Wirkung verfehlt.
Sehen Sie sich dazu folgende Gigaherz-Seiten an:
http://www.gigaherz.ch/1379 Swisscom erpresst Regierung von Liechtenstein und http://www.gigaherz.ch/1409 Ein unbrauchbares Gefälligkeitsgutachten.
Ein internationales Vorbild:
Der Kleinstaat an unserer Ostgrenze, eingeklemmt zwischen der Schweiz und Oesterreich, macht nun per Gesetz und Verordnung der Welt vor, was aus der Sicht der Mobilfunkbetreiber und Bundesämter anderer Staaten nicht durchführbar sein soll, nämlich das Milliwatt/m2 oder eben die 0.6V/m. Offenbar hat die Regierung in der Zwischenzeit jetzt auch das Gutachten der NIS-Fachstelle von Gigaherz zur Kenntnis genommen, welches sie anfänglich, ohne dieses gelesen zu haben, als unwahr abtat. (Ratschlag: Immer zuerst lesen, bevor man ausruft!)
Sei dem wie es wolle, Ende Dezember hat nun die Liechtensteinische Regierung endlich die neue NIS-Verordnung erlassen, welche mit der Kundmachung auch in Kraft trat, wie es auf der letzten Seite heisst.
Artikel 6 Ziffer 65 regelt den Anlagegrenzwert für die Strahlung aus Mobilfunkantennen ab 2013. Der Anlagegrenzwert gilt überall dort, wo sich Menschen längere Zeit aufhalten. Das sind vorzugsweise Wohnungen und Arbeitsplätze, wie auch Schul- oder Krankenzimmer. Dieser lautet:
65 Anlagegrenzwert ab 2013 für Anlagen nach Art 34 Abs.1 des Gesetzes
1) Ab 1. Januar 2013 beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen
Feldstärke von zellulären Mobilfunknetzen und von Sendeanlagen für drahtloseTeil- nehmeranschlüsse mit einer gesamten äquivalenten Strahlungsleistung von mindes- tens 6 Watt = 0.6V/m
2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen nach Ziffer 1)
66 Neue und alte Anlagen
Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten
Dass dieser Artikel so klar ausfallen würde, haben selbst Fachleute der Kritikerseite nicht erwartet. Denn mit den 0.6V/m im Mittel, wie dies vom Landtag (Legislative) im September 08 beschlossen wurde, hätte die Regierung (Exekutive) noch allerlei Schabernack treiben können.
  
















































































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