Page 7 - 60.Rundbrief
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Standortplanung von Mobilfunkanlagen
Eine skandalöse PR-Veranstaltung der Mobilfunkindustrie unter Mitwirkung eines Bundesrichters. (!) Durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaften der UNI St- Gallen im Hotel Banana in Winterthur, am 24.1.08. (Das Hotel heisst tatsächlich so)
Dass die Mobilfunkindustrie bald auf die sehr zahlreichen Initiativen reagieren musste, die in letzter Zeit auf der Ebene der Gemeinden ergriffen worden sind, um Gemeinde-Baureglemente so abzuändern, damit der Antennen-Wildwuchs gestoppt oder in vernünftige Bahnen gelenkt wird, konnte erwartet werden. Man(n) war deshalb allseits gespannt auf die Referate die da im Hotel Banana von einem Bunderichter, einem Rechtswissenschafter, auf der Lohnliste der Baudirektion des Kantos Zürich und gut bekannt als Soufleur am Bundesgericht, sowie einem Dr. der Naturwissenschaften der Swisscom vorgetragen werden sollten.
Als meist stumme Zuhörer waren ca. 130 Vertreter von Gemeinde- und Kantonsbehörden anwesend. Damit gewöhnliche Sterbliche nicht an der Veran- staltung teilnehmen konnten, war der Eintrittspreis auf Fr. 390.- festgelegt worden.
Dr. Heinz Aemisegger Bundesrichter
Dumme Initiativen
Aemisegger verwies in seiner stark von der gedruckten Version abweichenden Rede mehrmals darauf hin, dass er hier seine persönliche Meinung vertrete und nicht etwa diejenige des Bundesgerichtshofes. Er las den Gemeindevertretern gehörig die Leviten und machte sie darauf aufmerksam, dass man am Bundesgericht bei jedem Fall von Baureglementsänderung einer Gemeinde jeweils zuerst die Vorgeschichte studiere. Sollte diese Aenderung den Ursprung in einer Gemeindeinitiative mit dem Zweck haben - auch wenn dies aus dem Aenderungstext nicht direkt hervorgehe - den Bau von Antennen einzuschränken oder gar zu verunmöglichen, das Bundesgericht diese ablehnen würde. Aemisegger verstieg sich einmal sogar dazu, die Bezeichnung „dumme Initiative“ zu gebrauchen.
Bundesrichter Aemisegger rühmte denn auch den Europäschen Menschen- rechtsgerichtshof, welcher bekanntlich entschieden hat, dass es der Schweizer Regierung frei stehe, gut funktionierende Mobilfunknetze dem Gesundheitsanspruch der Bevölkerung vorzuziehen. Fernmeldegesetz, Fernmeldeverordnung und NISV liessen dem Bundesgericht dazu genügend Ermessensspielraum.
Störender Anlage-Perimeter
Er erwähnte im befürtwortenden Sinn die von Dr. B.Wittwer in seinem Buch angeregte Einschränkung (Verengung) des sogenannten Anlageperimeters. Dies ist der Radius rund um eine Antenne in welchem keine weiteren mehr bewilligt werden dürfen. Es sei denn alle innerhalb dieses Perimeters stehenden Antennen würden für die Grenzwerteinhaltung rechnerisch als EINE Anlage zusammengefasst. Anmerkung Red: Damit könnten die Mobilfunkbetreiber schätzungsweise nochmals doppelt so viel Antennen stellen wie bisher.
Auch einer Bemerkung wert war Aemisegger der Art. 16 NISV, welcher den Mobilfunkern eine strahlungstechnische Besitzstandgarantie einräume, so dass nicht nachträglich Land in eine Bauzone gewandelt werden könne, nur um die Strahlung einer Antnne zu minimieren.























































































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